Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten
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Gemäss Artikel 63 der Verordnung vom 13. Juli 191132 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) sind streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt einer inländischen Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, im Kollokationsplan pro memoria vorzumerken. Aufgrund des Territorialitätsprinzips gilt dies nach geltendem Recht nur für Prozesse im Inland, nicht aber bei Forderungen, die im Ausland Gegenstand eines Prozesses bilden33. Diese in Artikel 63 KOV vorgesehene Lösung soll auch auf Prozesse im Ausland ausgedehnt werden, damit in der Schweiz ein ineffizienter Zweitprozess über Streitfragen vermieden werden kann, die bereits Gegenstand eines Prozesses im Ausland sind. Da es sich bei Artikel 63 KOV um eine Präzisierung von Artikel 207 SchKG handelt34, der wiederum nur für inländische Verfahren gilt, setzt dies eine Anpassung im SchKG voraus. Aus gesetzessystematischen Gründen wird deshalb im Abschnitt betreffend die Kollokation der Gläubiger ein neuer Artikel 244a eingefügt.
Neu sollen im Kollokationsplan nicht mehr nur Forderungen aus rechtskräftigen ausländischen Urteilen berücksichtigt werden, wie dies bereits heute der Fall ist35; zusätzlich sollen auch Forderungen aus Prozessen vorgemerkt werden können, die vor der Konkurseröffnung eingeleitet wurden und deren Abschluss innert angemessener Frist zu erwarten ist. Die Neuregelung schiebt somit die zeitliche Grenze für die Beachtung ausländischer Prozesse, die vor der schweizerischen Konkurseröffnung eingeleitet wurden, moderat nach hinten. Demgegenüber bleiben Prozesse, die nach Eröffnung des schweizerischen Konkursverfahrens im Ausland eingeleitet wurden, weiterhin unberücksichtigt. Im Falle der definitiven Kollokation vergrössert sich die Passivmasse, sofern die ausländische Entscheidung anerkannt werden kann. Die Anerkennung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkommen oder des IPRG. Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
Voraussetzung der Vormerkung ist die Erwartung, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Eine vergleichbare Anerkennungsprognose gibt es bereits in Artikel 9 IPRG. Zur Auslegung des Begriffs der «angemessenen Frist» kann auf die diesbezügliche Praxis verwiesen werden.
Die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation erfolgt je nach Ausgang des Prozesses, wobei die ausländische Entscheidung nur in Bezug auf den Bestand und den Umfang der Forderung verbindlich ist. Die ausländische Entscheidung ist nur insoweit verbindlich, als sie in der Schweiz anerkennbar ist.
Vorbehalten bleiben zwangsvollstreckungsrechtliche Fragen, wie etwa die Anwendung von Artikel 209 SchKG betreffend den Zinsenlauf, Einwendungen betreffend den Rang der Forderung oder die Anwendung der Artikel 213 f. SchKG über die Verrechnung. Solche zwangsvollstreckungsrechtlichen Fragen sind in jedem Falle der schweizerischen Konkursverwaltung oder einem schweizerischen Gericht vorbehalten. Ein ausdrücklicher Vorbehalt ist notwendig für die einredeweise Geltend-
32 SR 281.32
33 BGE 133 III 386
34 BGE 130 III 769
35 BGE 140 III 320 E. 8.3.1