Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten

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Konkurseröffnung beantragen kann) kann die ausländische Konkursverwaltung dazu nutzen, um der Konkurseröffnung mit einem Anerkennungsantrag zuvorzukommen.

Keine Bevorzugung von nichtprivilegierten Niederlassungsgläubigern

Diese Neuregelung hat verschiedene Auswirkungen auf die Gläubiger des Niederlassungsverfahrens. Privilegierte Gläubiger wie z.B. Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz werden zwar weiterhin im Rahmen eines allfälligen schweizerischen Hilfsverfahrens berücksichtigt und dort bevorzugt befriedigt. Ihre Situation ändert sich aber insofern, als der Kreis dieser Gläubiger nicht mehr auf solche der Zweigniederlassung beschränkt ist. Weitergehendere Auswirkungen hat die Neuregelung auf die Privilegien von Niederlassungsgläubigern der dritten Klasse sowie von privilegierten Niederlassungsgläubiger mit Wohnsitz im Ausland: Wird die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets vor einem Niederlassungsverfahren beantragt, müssen sie ihre Forderungen neu grundsätzlich im ausländischen Verfahren eingeben.

Dieser «Preis» der besseren Vereinbarkeit zwischen Hilfs- und Niederlassungsverfahren scheint aber aus mehreren Gründen vertretbar. Die Gläubiger werden in der Regel bereits durch das Firmenrecht (Art. 952 OR20) sowie die Handelsregistervorschriften (Art. 935 Abs. 2 OR) über den Auslandsbezug des Schuldners informiert. Auch im nationalen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gibt es keine Bevorzugung von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz. Alle Gläubiger einer Forderungsklasse werden dort, unabhängig von ihrem Wohnsitz, gleichbehandelt. Die Bildung einer separaten Masse, die auf das Kriterium des Niederlassungsbezugs abstellt und deshalb de facto nur inländische Gläubiger umfasst, stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Ausnahmen von diesem Gleichbehandlungsprinzip, wie sie mit dem Niederlassungs- oder dem Hilfsverfahren einhergehen, sollten deshalb auch im internationalen Kontext auf das Notwendige beschränkt sein. Sie sollten nur dort greifen, wo auch tatsächlich ein Schutzbedarf besteht, oder wo die Rechtssicherheit bzw. das berechtigte Vertrauen jener zu schützen ist, die bereits ein Niederlassungsverfahren beantragt haben, bevor ein Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Hauptverfahrens gestellt wurde. Schliesslich sei noch daran erinnert, dass die «angemessene Berücksichtigung» der schweizerischen Gläubiger im ausländischen Verfahren im Rahmen der Anerkennung des ausländischen Kollokationsplans geprüft wird (Art. 173 Abs. 3 IPRG). Ist sie nicht gegeben, so öffnet sich das IPRG-Hilfsverfahren auch den Drittklassforderungen (Art. 174 IPRG).

2.3 Rechtsfolgen der Anerkennung

Art. 170 Abs. 3 Verfahren

Der geltende Artikel 170 Absatz 3 sieht ein vereinfachtes Verfahren «sui generis» vor, welches als abgewandeltes ordentliches Verfahren ohne Gläubigerversammlung und ohne Gläubigerausschuss ausgestaltet ist. Diese Regelung stammt aus der Zeit der Inkraftsetzung des IPRG, mithin vor der SchKG-Revision von 1997, die in Artikel 231 SchKG ein summarisches Verfahren eingeführt hat21. Eine Anpassung

20 SR 220

21 AS 1995 1227; BBl 1991 III 1