Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/32: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel, Konkurs und Nachlassvertrag) · 20 Seiten
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«Sekundärkonkurs» oder «IPRG-Konkurs» genannt). Damit wird einerseits das ausländische Verfahren rechtshilfeweise unterstützt. Andererseits dient das Hilfsverfahren aber auch der Bevorzugung gewisser inländischer Gläubiger: Ihre Forderungen werden aus dem im Inland belegenen Vermögen als erstes befriedigt. Erst danach wird ein allfälliger Überschuss ins Ausland überwiesen.
Gläubiger einer Geschäftsniederlassung in der Schweiz können zudem ein zusätzliches, paralleles Niederlassungsverfahren nach Artikel 50 SchKG7 beantragen. In diesem Verfahren werden die der Niederlassung zuzurechnenden Vermögenswerte gesondert verwertet und den Gläubigern der Niederlassung bevorzugt zur Verfügung gestellt.
1.1.3 Mängel des geltenden Rechts
Die restriktiven Anerkennungsvoraussetzungen haben negative Auswirkungen für alle Beteiligten. So werden z.B. Konkursdekrete aus EU-Staaten und anderen wichtigen Handelspartnern der Schweiz nicht anerkannt, wenn sie am «Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen» (center of main interests, COMI) des Schuldners ergangen sind und dieser (ausnahmsweise) vom statutarischen Sitz abweicht. Dies führt zu sogenannten hinkenden Rechtsverhältnissen: Der Schuldner ist im einen Land konkurs, während er im anderen weiterhin verfügungsberechtigt ist.
Die Nichtanerkennung schadet in- und ausländischen Gläubigern: Die Einzelzwangsvollstreckung bleibt mangels Konkursanerkennung weiterhin möglich, sodass einzelne Gläubiger zum Nachteil aller anderen auf das Schuldnervermögen greifen können. Die gleichwertige und angemessene Berücksichtigung aller, auch der im Inland wohnhaften Gläubiger ist so nicht sichergestellt.
Auch das Gegenrechtserfordernis, welches oft teure Rechtsgutachten und langwierige Abklärungen notwendig macht und so das Verfahren verzögert, behindert die Anerkennung ausländischer Verfahren. Eine Verbesserung der ausländischen Kooperationsbereitschaft – erklärtes Ziel des Gegenrechtserfordernisses – wurde dadurch nicht erreicht.
Die obligatorische Durchführung des Hilfsverfahrens hat sich als aufwändig und ineffizient erwiesen. Da das Hilfsverfahren die pfandgesicherten und in der Schweiz wohnhaften privilegierten Gläubiger schützen soll, macht die obligatorische Durchführung dann keinen Sinn, wenn gar keine solchen Gläubiger existieren.
Gleiches gilt für die Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten der ausländischen Konkursverwaltung, welche den Einbezug der schweizerischen Behörden notwendig macht: Sie bezweckt den Schutz der pfandgesicherten und der in der Schweiz wohnhaften privilegierten Gläubiger. Sind aber gar keine solchen Gläubiger vorhanden, fällt auch Sinn und Zweck dieser Beschränkung dahin.
Wird neben dem Hilfsverfahren ein Niederlassungsverfahren eröffnet, kann dies zu Koordinationsproblemen und komplizierten rechnerischen Abgrenzungen der einzelnen Massen führen. Zudem sind die Kooperationsmöglichkeiten mit dem Ausland nach geltendem Recht unklar.