Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 22 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146367 / 2015/00002

6 Verhältnis zur Legislaturplanung

Das Parlament hat den Bundesrat im Rahmen der Legislaturplanung 2011 – 2015 aufgefordert, die Massnahmen zur Bekämpfung der Lohndiskriminierung zu verstärken und zusätzliche Massnahmen zu prüfen (Leitlinie 7).44

Der Bundesrat hat am 8. Mai 2015 die Leitlinien und Ziele für die kommende Legislaturperiode 2015 – 2019 verabschiedet. Mit Ziel 9 will er den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern fördern.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Beim vorliegenden Vernehmlassungsentwurf geht es um die Regelung zusätzlicher Massnahmen im Bereich des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Lohngleichheit (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV). Dafür soll das bereits bestehende Gleichstellungsgesetz ergänzt werden. Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 erteilt dem Gesetzgeber dazu einen verfassungsrechtlichen Auftrag.

Die Bundeskompetenz für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts stützt sich auf Artikel 122 BV. Die Kompetenz zum Erlass von Regeln für das Bundespersonal ist in Artikel 173 Absatz 2 BV festgelegt. Artikel 110 Absatz 1 Bst. a BV schliesslich enthält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese Regelungskompetenz ist sehr weit gefasst und bezieht sich auch auf den Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist.45 Artikel 110 Absatz 1 Bst. a BV verleiht dem Bund auch die Kompetenz, im Bereich der Löhne zu legiferieren.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Vernehmlassungsentwurf stimmt mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Gleichstellung von Frau und Mann, insbesondere mit Artikel 11 des UNO-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)46, mit Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I)47 sowie mit den in den einschlägigen ILO-Übereinkommen enthaltenen Schutz- und Nichtdiskriminierungsbestimmungen48 überein.

Auf die geltenden Abkommen mit der Europäischen Union hat der Vernehmlassungsentwurf keine Auswirkungen.

44https://www.bk.admin.ch/dokumentation/publikationen/00290/00878/index.html?lang=de

45Gächter, St. Galler Kommentar zu Art. 110 BV, Rz. 23.

46SR 0.108

47 SR 0.103.1

48 So insbesondere ILO-Übereinkommen Nr. 111 vom 25.06.1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721) und ILO-Übereinkommen Nr. 100 vom 29.06.1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0).