Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 22 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146367 / 2015/00002
digen Fachkenntnisse im Bereich der Lohngleichheit und der Statistik verfügen müssen, um die Durchführung von Lohnanalysen kontrollieren zu können.
Selbstregulierungsorganisationen müssen von den Unternehmen von Grund auf neu aufgebaut werden. Die einzelnen Unternehmen sind frei, in welcher Form sie sich diesbezüglich organisieren wollen. Denkbar sind z.B. SRO, die für mehrere Unternehmen oder sogar für eine ganze Branche tätig sind. Möglich ist aber auch der Aufbau einer SRO für ein einzelnes grosses Unternehmen.
Damit sie anerkannt werden können, müssen die SRO gewisse Voraussetzungen erfüllen (Abs. 2). Sie müssen Gewähr für eine einwandfreie Kontrolltätigkeit bieten (Abs. 2 Bst. a). Die Unternehmen müssen dafür sorgen, dass das mit der Kontrolle betraute Personal über eine genügende Ausbildung verfügt. Erforderlich ist eine mit den Revisionsunternehmen vergleichbare Qualität. Die Ausbildung entsprechender Personen ist von den Unternehmen zu organisieren und finanziell zu tragen. Da die SRO von den Unternehmen selber aufgebaut werden, muss gesetzlich verankert werden, dass sie von der Führung der zu kontrollierenden Unternehmen unabhängig sind (Abs. 2 Bst. b). Aus offensichtlichen Gründen darf es nicht sein, dass das Personal der SRO gegenüber der Führung von Unternehmen, das kontrolliert werden soll, weisungsgebunden oder in anderer Form abhängig ist.
Die SRO müssen über ein Reglement verfügen, in dem sie die notwendigen organisatorischen, finanziellen und personellen Bestimmungen festhalten, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. Dazu gehören insbesondere die Festlegung der Voraussetzungen für den Anschluss, die Kündigung der Mitgliedschaft sowie den Ausschluss von Unternehmen, aber auch die Modalitäten der Durchführung der Kontrolle der Lohnanalyse.
Erfüllen die SRO die Anforderungen nicht mehr, entzieht die zuständige Behörde, d.h. das EBG, die Anerkennung.
2.1.5 Artikel 13e Kontrollbericht
Mit einem Bericht informieren die Kontrollstellen die Führung des kontrollierten Unternehmens darüber, ob die Lohnanalyse korrekt durchgeführt worden ist. Für diese Kontrolle müssen die Kontrollstellen über die notwendigen Fachkenntnisse im Bereich der Lohngleichheit und der Statistik verfügen. Einerseits müssen die Kontrollierenden verstehen, was unter Lohndiskriminierung im Sinne der Bundesverfassung und des Gleichstellungsgesetzes zu verstehen ist. Statistikkenntnisse sind andererseits wichtig, um die Durchführung der Lohnanalyse beurteilen zu können.
Variante:
Als Variante wird folgender Vorschlag in die Vernehmlassung geschickt (Art. 13ebis“Meldung und Veröffentlichung von Pflichtverletzungen“ im Kästchen auf Seite 2 des Gesetzesentwurfs):
- Über die Erstellung des Berichts zuhanden der Führung des kontrollierten Unterneh-
mens (Art.13e) hinaus weist die Variante den Kontrollstellen die Aufgabe zu, der zuständigen Behörde (voraussichtlich EBG) säumige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die innert Frist keine Lohnanalyse durchgeführt haben oder diese nicht kontrollieren liessen zu melden (Art. 13ebisAbs. 1).
- Die zuständige Behörde (voraussichtlich EBG) trägt die von der Kontrollstelle gemelde-
ten säumigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in eine öffentlich zugängliche Liste ein. Sie kann auch andere säumige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht von der Kontrollstelle gemeldet wurden, von denen sie aber auf andere Weise Kenntnis erhalten hat, in diese Liste eintragen (Art. 13ebisAbs. 2).
Ein solcher Eintrag in eine öffentlich einsehbare Liste stellt eine gewisse Transparenz her und ist auch für das betroffene Unternehmen nicht unerheblich. Die Arbeitgeberin oder der