Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 22 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146367 / 2015/00002

Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung durch die zuständige Behörde zu verlangen. Gemäss den allgemein geltenden Bestimmungen hat die zuständige Behörde der betroffenen Arbeitgeberin oder dem betroffenen Arbeitgeber vor der Eintragung eine Frist von 30 Tagen einzuräumen, um eine Verfügung zu verlangen. Gegen diese behördliche Verfügung gemäss Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes34 kann das Unternehmen gestützt auf Artikel 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes35 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Bezüglich der Löschung des Eintrags kann auf Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Verfügung über Realakte) verwiesen werden. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber, die oder der der Ansicht ist, die Voraussetzungen für einen Eintrag in die Liste seien nicht mehr gegeben, bei der zuständigen Behörde jederzeit die Aufhebung dieses Zustands bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.

2.1.6 Artikel 13f Verfahren mit Einbezug von Organisationen

Statt ihre Lohnanalyse durch externe Kontrollstellen (Revisionsunternehmen oder SRO) kontrollieren zu lassen, können die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch eine Organisation gemäss Artikel 7 GlG oder eine Arbeitnehmervertretung gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199336 einbeziehen.

Mit Organisationen nach Artikel 7 GlG sind entweder Frauenorganisationen gemeint, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern, oder Gewerkschaften, die die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren. Einzige Bedingung ist,

dass solche Organisationen seit mindestens zwei Jahren bestehen müssen (Art. 7 Abs. 1 GlG). Damit sind ad hoc-Gremien, d.h. Organisationen, die einzig zum Zweck des Einbezugs bei Lohnanalysen errichtet werden, ausgeschlossen.

Das Mitwirkungsgesetz regelt, dass in Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten eine Arbeitnehmervertretung bestellt werden kann, die in verschiedenen Angelegenheiten besondere Mitwirkungsrechte wahrnimmt. Mit der vorliegenden Bestimmung kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber für die Durchführung der Lohnanalyse auch eine solche betriebsinterne Arbeitnehmervertretung beiziehen. Mit dem Verweis auf das Mitwirkungsgesetz sind spontan eingesetzte Arbeitnehmervertretungen für den Beizug bei Lohnanalysen ausgeschlossen. Die Arbeitnehmervertretung muss die Voraussetzungen der Artikel 5 ff. des Mitwirkungsgesetzes erfüllen. Im Unterschied zu Organisationen nach Artikel 7 GlG sind betriebsinterne Arbeitnehmervertretungen nicht klageberechtigt.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vereinbaren mit den Organisationen die Modalitäten für das Vorgehen bei der Durchführung der Lohnanalyse. Mit der Kontrolle der Lohnanalyse kann eine Spezialistin oder ein Spezialist der Organisation beauftragt werden. Möglich ist es aber auch, den Auftrag im Einvernehmen mit der Organisation an eine externe Fachperson für Lohngleichheit zu vergeben. Das EBG führt eine Liste mit Fachpersonen, die in Fragen der Lohngleichheit versiert sind und die Unternehmen bei der Überprüfung der Lohngleichheit beraten und begleiten können.37

Das Klagerecht der Organisationen nach Artikel 7 GlG wird von Gesetzes wegen nicht eingeschränkt. Die Frage, ob die beigezogene Organisation während des Verfahrens der Lohnanalyse und deren Kontrolle ihr Klagerecht wahrnehmen kann, kann in der Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und der Organisation geregelt werden.

2.1.7 Artikel 13g Information

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 22. Oktober 2014 soll das Ergebnis der Kontrolle der Lohnanalyse in der Jahresrechnung veröffentlicht werden. Da nicht alle Unternehmen ver-

34 SR 172.021

35 SR 173.32

36 SR 822.14

37 http://www.ebg.admin.ch/themen/00008/00072/00077/00306/index.html?lang=de