Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146367 / 2015/00002

terschiede werden mittels der persönlichen Qualifikationsmerkmale (Ausbildung, Erwerbserfahrung, Dienstjahre) sowie der arbeitsplatzbezogenen Merkmale (Anforderungsprofil, berufliche Stellung) erklärt.28 Es ist jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen, im Rahmen der statistischen Regressionsanalyse allenfalls auch weitere persönliche oder arbeitsplatzbezogene Merkmale zu berücksichtigen. Die statistische Regressionsanalyse ist auf nationaler (Universitäten, Bundesamt für Statistik) wie internationaler Ebene ein anerkannter und etablierter Standard. Die Verwendung der Regressionsanalyse im Bereich der Lohngleichheit wurde vom Bundesgericht zugelassen.29 Sie wird heute und auch in Zukunft vom EBG bei den Kontrollen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens verwendet und wurde von den Sozialpartnern für die Teilnahme am Lohngleichheitsdialog verlangt. Die Regressionsanalyse wird von den Gerichten verwendet, um den Entschädigungsbetrag bei Lohnklagen zu berechnen.30 Voraussetzung für die Durchführung einer Regressionsanalyse sind genügende Fallzahlen: Erforderlich sind mindestens 50 Beschäftigte im Unternehmen, wobei beide Geschlechter mit mindestens zehn Personen vertreten sein müssen.

Das EBG stellt bereits heute mit dem Standard-Analysemodell ein Instrument (Logib) zur Verfügung, mit dem die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Lohnanalyse selber vornehmen können (Selbsttest zur Lohngleichheit).31 Das Instrument Logib setzt die Regressionsanalyse in das Tabellenkalkulationsprogramm Excel um. Es kann für alle Unternehmen mit 50 Beschäftigten und mehr angewendet werden. Es benötigt keine spezielle Software, und für die Anwendung dieses Instruments ist kein vertieftes IT- und Statistik-Knowhow notwendig. Logib kann kostenlos heruntergeladen und jederzeit anonym durchgeführt werden.

2.1.3 Artikel 13c Kontrolle der Lohnanalyse

Artikel 13c verankert die Pflicht der privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die von ihnen durchgeführte Lohnanalyse kontrollieren zu lassen (Abs. 1). Die Kontrolle der Lohnanalyse muss durch eine externe Kontrollstelle erfolgen (vgl. dazu Art. 13d). Kontrolliert wird nicht das Ergebnis der Lohnanalyse sondern nur, ob sie korrekt durchgeführt wurde (Zeitraum, anerkannte Methode, Erfassung aller Arbeitnehmenden, Abs. 2).

2.1.4 Artikel 13d Externe Kontrollstellen

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ein nach dem Revisionsaufsichtsgesetz32 zugelassenes Revisionsunternehmen mit der Kontrolle beauftragen. Dieser Auftrag muss nicht zwingend der gesetzlichen Revisionsstelle erteilt werden, sondern kann auch an ein anderes Revisionsunternehmen gehen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Kontrolle aber auch Selbstregulierungsorganisationen (SRO) übertragen (Abs. 1). Diese SRO müssen allerdings anerkannt sein (Abs. 2). Möglich ist schliesslich auch das Verfahren mit Einbezug von Organisationen gemäss Artikel 7 GlG oder mit einer Arbeitnehmervertretung (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 13f). Für die Kontrolle kann auch eine Fachperson für Lohngleichheitsfragen beigezogen werden.33

Die Revisionsunternehmen haben das nötige Knowhow im Bereich der Unternehmensrevisionen und Rechnungsprüfungen und unterstehen der Aufsicht der Revisionsaufsichtsbehörde. Die SRO werden von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eingesetzt. Es versteht sich von selbst, dass die Kontrollstellen (Revisionsunternehmen und SRO) über die notwen-

28Mit dem Postulat Noser (14.3388 “Erhebung zur Lohngleichheit. Verbesserung der Aussagekraft“), das der Nationalrat

überwiesen hat, wird eine Überprüfung der Regressionsmethode und eine Aktualisierung gemäss dem neusten Stand der Wissenschaft gefordert. Insbesondere sollen zusätzliche Indikatoren für Lohnunterschiede erwogen und die Eignung des Mittelwerts als Indikator überprüft werden. Vgl. hierzu Ziff. 1.1.6.2.

29BGE 130 III 145 = Pra 9/2004, 733.

30Roman Graf mit Yves Flückiger, Lohndiskriminierung und Entschädigung vor Gericht, in: Human Ress ource Management

Jahrbuch 2012, Weka Verlag, Zürich, S. 75-96.

31www.logib.ch

32 SR 221.302

33 Das EBG hat eine Liste mit Fachpersonen für Lohngleichheit aufgeschaltet: http://www.ebg.admin.ch/themen/00008/00072/00077/00306/index.html?lang=de