Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 22 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146367 / 2015/00002
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Übersicht über die geltende Regelung
1.1.1.1 Grundsatz der Lohngleichheit für gleichwertige Arbeit
Der Grundsatz der Lohngleichheit für Frau und Mann für gleichwertige Arbeit steht seit 1981 in der Bundesverfassung1 (Art. 8 Abs. 3 Satz 3). Das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)2, in Kraft seit 1. Juli 1996, verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben generell und in Artikel 3 speziell die Lohndiskriminierung. Dieses Verbot gilt gleichermassen für öffentlichrechtliche wie für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse.
Wenn Frauen und Männer innerhalb desselben Unternehmens für gleiche oder gleichwertige Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden und der Arbeitgeber nicht beweist, dass dafür objektive Gründe vorliegen, besteht eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts.3 Das Gleichstellungsgesetz erleichtert die Durchsetzung des Grundsatzes der Lohngleichheit mit einem individuellen Klagerecht (Art. 5), mit einer Beweislasterleichterung (Art. 6), mit dem Verbot der Rachekündigung (Art. 10) und mit dem Verbandsklagerecht (Art. 7).
Weder die Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 3) noch das Gleichstellungsgesetz definieren, was unter Lohn zu verstehen ist. Das Bundesgericht versteht unter Lohn im Sinne der verfassungsrechtlichen Lohngleichheit für Mann und Frau sämtliche Entgelte für Arbeitsleistungen von Arbeitnehmenden.4 Dazu gehören sowohl der eigentliche Grundlohn (das Entgelt, das für geleistete Arbeit entrichtet wird) als auch alle sozialen Lohnbestandteile wie Familien-, Orts- und Kinderzulagen, Teuerungszulagen, Gratifikationen, Boni, usw.5 Zwischen Leistungen und Arbeit muss allerdings ein enger Zusammenhang bestehen.6
1.1.1.2 Statistischer Lohnunterschied
Über dreissig Jahre nach der Verankerung in der Bundesverfassung ist die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann noch immer nicht erreicht. Der Lohnunterschied zwischen Frau und Mann nimmt aber langsam ab und beträgt gemäss den Zahlen der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 in der Privatwirtschaft 21,3 % (2008: 25 %, 2010: 23,6 %).7 Wegen Änderungen bei der LSE von 2012 (Einbezug neuer Arbeitnehmerkategorien und Wechsel vom Anforderungsniveau der Stelle auf das Kompetenzniveau) lassen sich deren Ergebnisse allerdings nicht direkt mit den Ergebnissen aus den Vorjahren vergleichen.
Der Lohnunterschied im öffentlichen Sektor ist geringer als jener im privaten Sektor. Im Jahr 2012 betrug er durchschnittlich 16,5 %.
1SR 101
2 SR 151.1
3 Zu den objektiven Gründen siehe Ziff. 1.1.1.3
4 BGE 129 I 265; BGE 126 II 217 E. 8a; BGE 109 Ib 81 E. 4c.
5 Margrith Bigler-Eggenberger/Regula Kägi-Diener, St. Galler Kommentar (2014) zu Art. 8, Rz. 125; Margrith Bigler- Eggenberger, Justitias Waage – wagemutige Justitia?; Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gleichstellung von Frau und Mann, Basel 2003, Rz. 535; Georg Müller, Kommentar aBV, Basel 1996, Rz. 142 zu Art. 4.
6 Aus diesem Grunde gehört beispielsweise eine Witwenrente nicht zum Lohn im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV; vgl. BGE
116 V 198 E. 2a oder BGE 109 1b 81 E. 4c.
7 Das Bundesamt für Statistik (BFS) übernimmt für die LSE die internationalen Standards für die Statistik. In der LSE werden folgende Lohnkomponenten erhoben: Bruttolohn im Monat Oktober (inkl. Naturalleistungen), regelmässig ausbezahlte Prämien-, Umsatz- oder Provisionsanteile, Entschädigung für Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit, 1/12 vom 13. Monatslohn und 1/12 von den jährlichen Sonderzahlungen. Präsentiert werden die Ergebnisse entweder als standardisierte Bruttomonatslöhne (Umrechnung auf ein Vollzeitäquivalent von 41/3 Wochen zu 40 Arbeitsstunden) oder als Nettomonatslöhne (effektiv ausbezahlte Beträge, inklusive Ausbezahlung der Überstunden).