Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 22 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146367 / 2015/00002
Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können potenziell auch negative Folgen der geplanten Massnahmen zu spüren bekommen, in dem sie z.B. vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossen werden. Wie viele Unternehmen negativ betroffen sein könnten, konnte jedoch im Rahmen der RFA nicht abgeschätzt werden.
Bezüglich der Beschäftigungswirkung von Lohngleichheitsanalysen gib es keine klaren empirischen Ergebnisse. Das Arbeitsvolumen der Frauen hängt denn auch nicht nur von den Löhnen, sondern auch von weiteren Faktoren wie den strukturellen Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dem Zugang der Frauen zu Führungsfunktionen ab.
Auf der gesamtwirtschaftlichen Ebene dürften sich die geplanten Massnahmen laut empirischen Studien aus anderen Ländern tendenziell positiv auf Wohlfahrt und Wirtschaftswachstum auswirken. Dies in erster Linie über Produktivitätseffekte und das Vermeiden von Wettbewerbsverzerrungen.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Autorinnen und Autoren der RFA
Die Autorinnen und Autoren der RFA kommen zum Schluss, dass die Notwendigkeit für staatliches Handeln im Fall der Lohndiskriminierung gegeben ist. Es gibt einen klaren Verfassungsauftrag und es handelt sich um ein Marktversagen. Im Arbeitsmarkt ist es bisher nicht gelungen, die verfassungsrechtlich gebotene Lohngleichheit zu verwirklichen. Zudem wurden mit freiwilligen Massnahmen in der Vergangenheit nur geringe Fortschritte erzielt. Die Autorinnen und Autoren sind der Ansicht, dass der Umsetzungsaufwand der geplanten Massnahmen für die Unternehmen verhältnismässig ist und insgesamt eine positive Kosten-Nutzen-Bilanz resultiert. Auch aus einer gesamtwirtschaftlichen Perspektive scheinen die Massnahmen sinnvoll – wenn sie auch im Hinblick auf die Förderung der Beschäftigung von Frauen allein nicht ausreichend sind.
Die Stossrichtung der geplanten Massnahmen mit obligatorischen Lohngleichheitsanalysen und externer Kontrolle wird auf Basis der durchgeführten Analysen als richtig gewertet. Das für die RFA skizzierte Alternativszenario, das eine gegenüber heute verstärkte Förderung von freiwilligen Massnahmen vorsieht, scheint angesichts der Zielsetzung nicht ausreichend. Aus Sicht der Autorinnen und Autoren ist die geplante Option mit Meldepflicht und Sanktionen eher zielführend als die Option mit reiner Informationspflicht, da die Hürden für Lohnklagen in der Schweiz relativ hoch sind.
Die Autorinnen und Autoren halten es bei dieser Vorlage für wichtig, den Unternehmen einen genügend grossen Spielraum zu lassen und nicht zu starre Vorgaben zu machen. Zudem sollte der Umsetzungsaufwand im Auge behalten werden. Vor diesem Hintergrund wurden als Ergebnis der RFA verschiedene Vorschläge zur Optimierung der Vorlage formuliert.
Prüfenswert scheinen aus dieser Sicht insbesondere folgende Vorschläge:
Auswahlmöglichkeit von verschiedenen Analysemethoden für die Unternehmen. Wichtig
ist, dass die Methoden geprüft und gesetzlich anerkannt sind. Welche Methoden neben dem Standard-Analysemodell des Bundes (Logib) geeignet wären, müsste vertieft geprüft werden.
Eine Ausweitung der Analysepflicht auf Unternehmen ab 25 Mitarbeitenden könnte die
Wirksamkeit der Massnahmen erhöhen. Für kleinere Unternehmen bräuchte es angepasste Analysemethoden und Unterstützungsmassnahmen. Die Kostenfolgen bei einer Ausweitung auf kleinere Unternehmen müssten somit noch genauer analysiert werden. Eine zu prüfende Option wäre auch ein schlankeres Prüfverfahren, z.B. in Form eines
mehrstufigen Prüfsystems, das erst ab einer gewissen Grösse des Unternehmens eine obligatorische Prüfung durch Dritte vorschreibt. Bei den kleineren Unternehmen könnte eine stichprobenmässige Überprüfung vorgesehen werden. Die Wirkungen eines solchen verschlankten Prüfverfahrens wären jedoch vertieft abzuklären. Auf der einen Seite könnten Kosten gesenkt werden, dafür könnte auf der anderen Seite auch die Gesetzeseinhaltung der Unternehmen nachlassen.