Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 22 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146367 / 2015/00002
pflichtet sind, die Jahresrechnung offenzulegen38, muss ein anderer Weg für die Veröffentlichung des Kontrollergebnisses gefunden werden. Dabei ist entscheidend, für wen diese Information besonders wichtig ist.
Bei Publikumsgesellschaften, d.h. Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, können die Aktionäre ein Interesse daran haben zu wissen, ob das betreffende Unternehmen die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern einhält. Diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden deshalb verpflichtet, im Anhang zur Bilanz über das Ergebnis der Kontrolle zu informieren (vgl. Ziff. 2.2).
Die übrigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Ergebnis der Kontrolle zu informieren. Dies kann beispielsweise mit einem Rundschreiben geschehen. Diese Information hat bis spätestens ein Jahr nach dem Empfang des Kontrollberichts zu erfolgen. Die Frist von einem Jahr soll der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber genügend Zeit geben, allfällig notwendige Korrekturmassnahmen zu treffen. Den Arbeitnehmenden soll die Information eine Stütze bieten, gegebenenfalls eine Individualklage einzureichen, wenn sie eine Lohndiskriminierung bei sich vermuten. Allerdings zeigt die betriebsinterne Lohnanalyse nur auf, ob im Unternehmen eine systematische Lohnungleichheit vorliegt oder nicht. Besteht eine systematische Lohnungleichheit im Unternehmen, führt dies erst zu einer widerlegbaren Vermutung, dass es Lohndiskriminierungen gibt.
2.1.8 Artikel 17a Übergangsbestimmung
Um die vor allem in der Anfangsphase anstehende Arbeit sowohl für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch für die Kontrollstellen zu staffeln, wird vorgesehen, dass der Bundesrat den Zeitpunkt, ab dem die Frist zur erstmaligen Durchführung der Lohnanalyse zu laufen beginnt, nach Massgabe der Unternehmensgrösse festlegen kann. Beispielsweise könnte die Lohnanalysepflicht zunächst nur für Unternehmen mit 50 bis 250 Beschäftigten in Kraft treten, während sie für die übrigen Unternehmen erst zwei Jahre später gelten könnte.
2.1.9 Ingress
Im Ingress des Gleichstellungsgesetzes, das gestützt auf die alte Bundesverfassung erlassen wurde, wird in Fussnote 1 auf die entsprechenden Bestimmungen der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 verwiesen. Dabei wurde fälschlicherweise auf Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d BV (Sozialziele) verwiesen statt auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a BV (Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). Dieser Fehler kann mit der vorliegenden Revision ohne zusätzlichen Aufwand korrigiert werden. Gleichzeitig sollen die Bestimmungen der geltenden Bundesverfassung direkt in den Ingress integriert und dementsprechend der Verweis auf diese Artikel in der Fussnote gestrichen werden.
2.2 Änderung des Obligationenrechts
Für die Veröffentlichung der Information über das Ergebnis der Kontrolle der Lohnanalyse wird ein neuer Artikel 663cbisOR eingefügt. Demnach sind die Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, verpflichtet, im Anhang zur Bilanz darüber zu informieren.
Im Rahmen der anstehenden Aktienrechtsrevision ist vorgesehen, Artikel 663c aufzuheben. Sollte die Aktienrechtsrevision vor der vorliegenden Revision des Gleichstellungsgesetzes in Kraft gesetzt werden, wäre die neue Bestimmung an einem anderen, noch zu bestimmenden Ort einzufügen.
3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit dem Postulat Häberli-Koller (14.3079), das vom Ständerat am 12.06.2014 angenommen worden ist, wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Bericht darüber vorzulegen, welche Erfolgsaussichten geschickte freiwillige Massnahmen bei der Erreichung der
38 Die ordentliche Revision ist gemäss Art. 727 OR nur für Grossunternehmen vorgesehen. Nur diese sind dann auch zur Veröffentlichung der Jahresrechnung verpflichtet.