Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/33: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) · 22 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.146367 / 2015/00002

Lohngleichheit zwischen den Geschlechtern haben. Der Bundesrat hatte die Annahme des Postulats beantragt, weil einerseits der Bericht vom 30.06.2014 über die Evaluation des Lohngleichheitsdialogs bereits einige Antworten auf die im Postulat gestellten Fragen liefern würde und anderseits der Bundesrat eine Aussprache zum weiteren Vorgehen bei der Bekämpfung der Lohndiskriminierung führen wollte. In seiner Aussprache am 22. Oktober 2014 ist der Bundesrat schliesslich zum Schluss gekommen, dass Freiwilligkeit allein nicht zum gewünschten Erfolg führt. Er beschloss deshalb, zusätzliche staatliche Massnahmen zur Beseitigung der Lohndiskriminierung zu ergreifen. Die Evaluation des Lohngleichheitsdialogs, die durchgeführte RFA und der vorliegende Bericht zur Vernehmlassungsvorlage stellen die Antwort auf das Postulat 14.3079 dar.

Mit der Motion Simoneschi-Cortesi, übernommen von Meier-Schatz (10.3934) wird eine Änderung des Gleichstellungsgesetzes verlangt, mit der ein Kontrollmechanismus für Löhne eingeführt werden soll. Die Motion ist vorläufig sistiert, bis der Bundesrat nach der Vernehmlassung seine Botschaft über zusätzliche staatliche Massnahmen zur Lohngleichheit zuhanden des Parlaments verabschiedet hat. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung erfüllt der Bundesrat die Motion.

Im Parlament ist auch eine parlamentarische Initiative 11.404 der Fraktion der Grünen vorläufig sistiert, mit der die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine unabhängige Lohngleichheitskommission mit Untersuchungs- und Durchsetzungskompetenzen gefordert wird. Der Sistierungsbeschluss gilt, bis der Bundesrat die Botschaft über die zusätzlichen staatlichen Massnahmen zuhanden des Parlaments verabschiedet hat.

4 Rechtsvergleich

4.1 Europäische Union

Die Gleichstellung von Frau und Mann ist eines der Grundpfeiler der Europäischen Union. Der Grundsatz der Lohngleichheit ist seit 1957 in den Verträgen enthalten. Er ist in der Richtlinie 2006/54/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen umgesetzt worden.39 Diese Richtlinie sieht vor, dass bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und –bedingungen beseitigt wird. Insbesondere, wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf gemeinsamen Kriterien für männliche und weibliche Arbeitnehmer beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden.

In der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010 – 2015 der Europäischen Kommission stellt die Beseitigung der Lohnungleichheit ein wichtiges und prioritäres Ziel dar. Um zur Beseitigung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit beizutragen, will die Kommission gemeinsam mit den Sozialpartnern untersuchen, wie die Lohntransparenz verbessert werden kann. Zudem will sie Initiativen für gleiches Entgelt am Arbeitsplatz unterstützen. Dazu gehören beispielsweise Garantiesiegel, Selbstverpflichtungen und Auszeichnungen für vorbildliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

In einer Empfehlung der Kommission vom 04. März 2014 zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer durch Transparenz40 führt die EU-Kommission aus, dass gemäss Eurostat von 2011 Frauen in der EU immer noch 16,2 % weniger verdienen als Männer.41 Die EU-Kommission schliesst daraus, dass es immer noch ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle gibt und Frauen von Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt betroffen sind, die sie davon abhalten, ihr Potenzial vollständig auszuschöpfen. Die Kommission stellt fest,

39 Aus Gründen der Klarheit wurde diese Richtlinie als Neufassung sowie Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen auf diesem Gebiet mit verschiedenen Entwicklungen aufgrund der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs in einem einzigen Text erlassen.

40 2014/124/EU, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 08.03.2014 L 69/112.

41 Gemäss Eurostat stieg die Lohndifferenz im 2013 auf 16,4 %.