Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 25 Seiten

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FMGRevision – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten

Die Kantone BL, GR, SG, SH, TG und ZG sowie die FKS und die KKPKS befürchten eine

Anonymisierung der Kundinnen und Kunden und schlagen deshalb im Gegensatz zum Vorentwurf vor, dass die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes verpflichtet werden, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen (gemäss dem Kanton GR anhand eines gültigen Ausweises). Der Kanton ZG möchte zudem, dass im Gesetz wie bisher aufgeführt wird, dass die Anbieterinnen ein Verzeichnis ihrer Kundinnen und Kunden führen müssen.

Die PUE begrüsst die Möglichkeit, auf alle verfügbaren Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden der Anbieterinnen des öffentlichen Telefondiensts zugreifen zu können. Sunrise spricht sich nicht gegen den Vorschlag aus, allerdings sei dem Schutz der Kundendaten in genügender Weise

Rechnung zu tragen. Der asut, Swisscom und Swisscom Directories sehen im Gegenzug keinen Anlass, die aktuellen Bestimmungen zu ändern, da sie sich bewährt hätten. Die vorgeschlagenen Änderungen seien unklar und deren Umsetzung durch die Anbieterinnen von Fernmeldediensten wäre kompliziert. Der Kanton BL verlangt, dass neben den Anbieterinnen von Verzeichnisdiensten auch Behörden Zugang zu sämtlichen Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden der Anbieterinnen des öffentlichen Telefondiensts erhalten.

Gemäss Sunrise ist es sachgerecht, dass dem Bundesrat die Kompetenz erteilt wird, die Vorschriften über die Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten auf andere Fernmeldedienste als den öffentlichen Telefondienst auszuweiten. SUISSEDIGITAL+ hingegen erachten eine spezifische Regulierung für Verzeichnisse als überholt.

Art. 21a Streitigkeiten über den Zugang zu den Verzeichnisdaten

upc cablecom verlangt, dass Beschwerden gegen Verfügungen der ComCom keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Art. 21b Interoperabilität

Während die Änderung des vorliegenden Artikels gemäss Salt und Swisscom keine materiellen Auswirkungen hat, sondern rein redaktioneller Art ist, zeigt sich Microsoft kritisch bezüglich der Kompetenz, die es dem Bundesrat bereits heute ermöglicht, die Interoperabilitätsund

Interkonnektionspflichten auf OTTDienste auszuweiten.

3.3 Funk

Während der Kanton GL mit den Massnahmen zur Flexibilisierung der Frequenznutzung

einverstanden ist, befürchtet der Kanton ZH, dass diese für die Strafverfolgungsbehörden

problematisch sein könnten. Für Inclusion Handicap und pro audito dürfen die geplanten

Massnahmen keinesfalls zu einer Benachteiligung von Hörbehinderten mit Hörgeräten führen.

Patrick Grawehr begrüsst die Abschaffung der Konzessionsgebühren im Flugund Seefunk, vermisst jedoch in diesen zwei Bereichen eine eindeutige Regulierung auf Gesetzesebene.

Art. 22 Nutzung des Funkfrequenzspektrums

economiesuisse und SUISSEDIGITAL+ begrüssen den im Vorentwurf vorgesehenen

Paradigmenwechsel. Salt hat keine grundsätzlichen Einwendungen, erachtet die Änderung aber als nicht zwingend notwendig. Der Kanton NE, die SPS und Swisscom hingegen sind der Ansicht, das aktuelle Konzessionssystem habe sich bewährt und ein Paradigmenwechsel berge mehr Risiken als Vorteile.