Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 25 Seiten

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FMGRevision – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

beizubehalten und gemäss dem Verursacherprinzip direkt Massnahmen gegen die Verantwortlichen zu treffen.

Art. 46a Kinderund Jugendschutz

Ein Teil der Teilnehmenden (BS, FR, GR, NE, VD, ZH, CVP, AefU, FMH, Lausanne, Sunrise und die Konsumentenschutzorganisationen acsi, FRC und SKS) begrüsst den Vorschlag, dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren der Nutzung der Fernmeldedienste zu erlassen (Abs. 1). Die AefU und die FMH verweisen mit Nachdruck darauf, wie wichtig eine umfassende Information über die gesundheitsschädlichen Risiken der

Nutzung von Informationsund Kommunikationstechnologien sei. Einige wünschen, dass der

Gesetzgeber selbst Massnahmen ausarbeitet (VD, ZH) oder der Bundesrat nicht nur über die

Kompetenz verfügt, Vorkehrungen zu treffen, sondern damit beauftragt wird (acsi, FRC, SKS). Um unerwartet hohe Rechnungsbeträge zu vermeiden, verlangen die erwähnten

Konsumentenschutzorganisationen zudem, dass die Anbieterinnen den Eltern die Möglichkeit bieten müssen, die Nutzung der Telekommunikationsdienste ihrer Kinder zu überprüfen. Der Kanton ZH schliesslich schlägt vor, die Möglichkeit zu überprüfen, die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur kostenlosen Abgabe von Filterprogrammen zu verpflichten.

Ein anderer Teil der Teilnehmenden (AI, LU, BDP, FDP, economiesuisse, asut, Camera di

commercio TI, ICTswitzerland, Salt, SUISSEDIGITAL+, Swisscom, upc cablecom) ist der Ansicht, es bestehe angesichts der von der Branche getroffenen Massnahmen kein Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Die SPS ist der Meinung, es sollten nur diejenigen Bereiche reguliert werden, in denen die Massnahmen der Branche nicht oder nur ungenügend greifen.

Auch was das Unterdrücken von Informationen mit pornografischem Inhalt auf Hinweis des

Bundesamts für Polizei durch die Anbieterinnen von Fernmeldediensten angeht (Abs. 2), herrschen abweichende Meinungen. Während das eine Lager (BS, NE, ZH, SUISSEDIGITAL+, Sunrise) die Bestimmung begrüsst, lehnt sie das andere Lager (BDP, GPS, SGV/USAM, asut, Digitale

Gesellschaft, ICTswitzerland, ISOCCH , Piratenpartei, Salt, Swico, Swisscom, ) ab. Von den Befürwortern ist der Kanton ZH der Auffassung, diese Verpflichtung sollte auch Informationen mit Inhalten umfassen, die zu Gewalttaten aufrufen.

3.8 Wichtige Landesinteressen

Der Kanton GL unterstützt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, damit der Bundesrat zum Schutz der Landesinteressen entsprechende Massnahmen treffen kann, während der Kanton SG der Ansicht ist, dass auch die Interessen der Strafverfolgungsbehörden berücksichtigt werden sollten.

Art. 47 Kommunikation in ausserordentlichen Lagen

Verschiedene Teilnehmende (BE, BL, GR, SG, SO, TG, VD, ZG, FKS, IVR, KKPKS) sind der Ansicht, dass in Absatz 1 neben der Armee auch sämtliche Partnerorganisationen des

Bevölkerungsschutzsystems aufgeführt werden und diese die Fernmeldedienste nutzen können sollten, die Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Hinblick auf und in ausserordentlichen Lagen zu erbringen haben.

SUISSEDIGITAL+ sind gegen jegliche Verpflichtungen, die über die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen hinausgehen. Salt erachtet die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen

grundsätzlich als Aufgabe des Staates und ist der Ansicht, dass zusätzliche Verpflichtungen für die Fernmeldedienstanbieterinnen in Friedenszeiten zwingend entschädigt werden müssten.