Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 25 Seiten

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FMGRevision – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 48 Einschränkung des Fernmeldeverkehrs

Die SSK ist der Auffassung, in Absatz 1 sollte auch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs für die Bedürfnisse der Strafverfolgung aufgeführt werden. Gemäss dem Kanton SG wäre zu prüfen, ob die Kompetenz, die Einschränkung oder Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anzuordnen, auch den zuständigen Strafbehörden zuerkannt werden sollte. Salt hingegen lehnt jegliche Möglichkeit der Überwachung des Fernmeldeverkehrs ab, die über die im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und im Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG) vorgesehenen Massnahmen hinausgeht. Die Piratenpartei, gemäss der die Kommunikation quasi einen Menschenrechtscharakter hat, schlägt die Streichung von Absatz 1 vor, da dieser zu vage sei.

Art. 48a Sicherheit

Verschiedene Teilnehmende begrüssen die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Informationen sowie von Fernmeldeinfrastrukturen und diensten. So muss gemäss der SPS der Schutz unserer Kommunikationsinfrastruktur auf ziviler Basis und demokratisch als strategisch prioritäres Ziel anerkannt werden. Für den SGB müssen genügend Ressourcen seitens des Bundes und seitens der Unternehmen für demokratisch legitimierte Massnahmen bereitstehen. Die Stadt Lausanne und Sunrise verlangen vom Bundesrat, die Verhältnismässigkeit zu wahren

beziehungsweise gemässigt vorzugehen, damit die Massnahmen für sämtliche Marktakteure

technisch und wirtschaftlich tragbar seien. Die AefU schliesslich heben die Wichtigkeit der Sicherheit der Fernmeldedienste als Teil von EHealth hervor.

Der asut, ICTswitzerland, Salt, SUISSEDIGITAL+ und Swisscom ihrerseits sehen bezüglich Artikel 48a keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, beziehungsweise sind der Ansicht, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten für allfällige zusätzliche Verpflichtungen zumindest entschädigt werden sollten.

3.9 Strafbestimmungen

Art. 52 Übertretungen

Um zu verhindern, dass der Occasionshandel als strafbare Handlung gewertet wird, sollte Absatz 1 Buchstabe d gemäss der USKA dahingehend ergänzt werden, dass nur die Person mit einer Busse bestraft werden kann, die Fernmeldeanlagen anbietet, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, die den Vorschriften zum Zeitpunkt der Erstbetriebnahme nicht entsprechen.

3.10 Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 58 Aufsicht

Zur Ergänzung von Absatz 2 durch Buchstabe e sind keine Kommentare eingegangen.

Art. 59 Auskunftspflicht

Aufgrund der Streichung der Meldepflicht sind SUISSEDIGITAL+ der Ansicht, die Verpflichtung, dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen (Abs. 2), müsse entweder ebenfalls gestrichen oder dann auf alle Anbieterinnen

ausgeweitet werden.