Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 25 Seiten

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FMGRevision – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 33 Kontrolle

Wie bereits bei Artikel 31 schlägt die USKA auch hier aus Transparenzgründen vor, in Absatz 4 vorzusehen, dass das BAKOM, wenn bei einer Fernmeldeanlage die Vorschriften nicht eingehalten werden, die Informationen über die getroffenen Massnahmen veröffentlichen und sie im

Abrufverfahren zugänglich machen muss, und nicht nur kann, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

Art. 34 Störung

Das ewz und der VSE sind dagegen, dass die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 die

elektrischen Anlagen einschliessen, wodurch eine sichere Stromversorgung gefährdet und dem BAKOM in diesem Bereich unbegründete Kompetenzen zugewiesen würden. Bezüglich Absatz 1terist der Kanton SG der Ansicht, dass nicht nur die Strafvollzugsbehörden, sondern alle Strafbehörden eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können sollen.

Art. 35a Weitere Anschlüsse

Die Kantone GL und ZH sowie die Konsumentenschutzorganisationen acsi, FRC und SKS, ewz,

SierreEnergie, SUISSEDIGITAL+, Sunrise und upc cablecom befürworten die Änderung von Artikel 35a. SUISSEDIGITAL und Quickline lehnen jedoch ein Verbot der Kostentragung für die Versiegelung resp. die Entsiegelung ab. Ebenso die Stadt Lausanne, die zudem der Ansicht ist, dass die Verpflichtung, weitere Anschlüsse zu dulden, nicht gelten sollte, wenn die gemeinsame Nutzung einer bestehenden Anlage technisch möglich ist. Die Verpflichtung sollte ausserdem nur für Gebäude gelten, in denen Mieter oder Miteigentümer wohnen, oder die für diese vorgesehen sind. Die

Organisationen Dachverband Elektrosmog und Gigaherz.ch fordern, dass Kabelanschlüsse Priorität haben müssten.

Swisscom ist der Ansicht, dass die Änderungen von Artikel 35a rein formeller und redaktioneller Art sind. Die folgenden Teilnehmenden hingegen erachten sie als überzogen und lehnen sie ab: AI,

Camera di commercio TI, EWM, Flughafen Zürich, Meilen, openaxs, SIAA, Swiss Engineering STV und VZGV. Dies gilt auch für den HEV, der jedoch das Verbot der Kostentragung für die

Versiegelung resp. die Entsiegelung begrüsst.

Art. 35b Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen

Die Kantone AR, BE, GL und ZH sowie die FDP, Microsoft, Sunrise, upc cablecom und die

Konsumentenschutzorganisationen acsi, FRC und SKS begrüssen die neue Bestimmung. Ebenso die Stadt Lausanne, die zudem der Ansicht ist, dass die Eigentümerinnen oder Eigentümer, die eine Anlage finanziert haben, keinen Anspruch auf Entschädigung für deren Mitbenutzung durch Dritte haben sollen. Auch SUISSEDIGITAL+ begrüssen die Bestimmung, sind jedoch der Auffassung, dass die Finanzierung passiver Infrastrukturen in Liegenschaften durch Anbieterinnen von

Fernmeldediensten verboten werden müsse. Die AefU ihrerseits fordern, dass das Zugangsrecht zu Gebäudezugangspunkten und zu Gebäudeinstallationen auf die Installation von leitungsgebundenen Fernmeldediensten beschränkt sein müsste.

Die SPS ist grundsätzlich mit den Bestimmungen von Artikel 35b einverstanden, vertritt jedoch die Ansicht, dass die Selbstregulierung Priorität haben sollte. Die übrigen Teilnehmenden (AI,

economiesuisse, asut, Camera di commercio TI, EnergieSierre, EWM, ewz, Flughafen Zürich, HEV, ICTswitzerland, Meilen, multidis, SIAA, Swisscom, Swiss Engineering STV, VZGV) lehnen die Bestimmungen ab und verweisen dabei insbesondere auf die von den betroffenen Akteuren ausgehandelten Lösungen.