Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 25 Seiten
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FMGRevision – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
3.11 Schlussbestimmungen
Art. 64 Internationale Zusammenarbeit und Vereinbarungen
Sämtliche Teilnehmende, die sich zur Änderung der vorliegenden Bestimmung geäussert haben,
begrüssen diese (BE, NE, SPS, economiesuisse, FER, SUISSEDIGITAL+), auch wenn Swisscom der Ansicht ist, die Änderung sei nicht wirklich notwendig.
Art. 68a Übergangsbestimmungen
Zu den Übergangsbestimmungen für die neue Regulierung des Zugangs zu Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind keine Kommentare
eingegangen.
3.12 Änderung anderer Erlasse
Bundesgerichtsgesetz (BGG)
Das BGer teilt die Begründung für die Ausweitung des Ausschlusses seiner Zuständigkeit auf weitere Streitigkeiten im Rahmen des Fernmeldegesetzes nicht und ist der Ansicht, es sei in der Lage, in diesem Bereich innert angemessener Frist Entscheidungen zu treffen. Zudem verweist es auf seine Stellungnahme im Rahmen der Revision des Bundesgerichtsgesetzes. Auch Swisscom verweist auf dieses Vernehmlassungsverfahren und schlägt vor, den Ausnahmetatbestand von Artikel 83
Buchstabe p Ziffer 2 BGG ersatzlos zu streichen. Die Stadt Lausanne ihrerseits ist der Ansicht, dass es möglich sein sollte, Beschwerde beim Bundesgericht gegen Entscheide gemäss Artikel 13h (Verfahren über die Auferlegung von Verpflichtungen) und 13i (Verfahren bei Änderung der
Verhältnisse) des FMGVorentwurfs einzulegen.
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Die Kantone AR, BS, FR, GR und NE sowie curafutura und die Stadt Lausanne begrüssen die Änderung von Artikel 3 Absatz 1 UWG (Änderung des Buchstabens u und Ergänzung durch den Buchstaben v). Ebenso die Konsumentenschutzorganisationen acsi, FRC und SKS, die zudem verlangen, das OptinPrinzip vorzusehen und den geografischen und nationalen Charakter der Schweizer Telefonnummern zu stärken. Darüber hinaus fordern sie, gemeinsam mit dem Kanton VD, diejenigen zu bestrafen, die unlautere Werbeanrufe in Auftrag geben. Der Kanton GL wiederum verlangt ein explizites Verbot des Spoofings.
Die FDP, CallNet.ch, ICTswitzerland, Salt, der SDV, Swisscom, Swisscom Directories und der VSM hingegen sind gegen die vorgeschlagenen Massnahmen, da diese für Schweizer CallCenter nutzlos, ineffizient oder ungerecht seien.
Elektrizitätsgesetz (EleG)
Während SUISSEDIGITAL+ die Änderung von Artikel 55 (Strafbestimmungen) begrüssen, sprechen sich der VSE (bezüglich Abs. 2 und 4) und die Werke am Zürichsee (bezüglich Abs. 2) dagegen aus. Ebenso befürworten SUISSEDIGITAL+ die dem BAKOM durch Artikel 57 Absatz 4 übertragenen Kompetenzen für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen sowie für den Vollzug der Entscheide, während der VSE dies ablehnt.