Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 25 Seiten

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FMGRevision – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 5 Unternehmen ausländischen Rechts

upc cablecom empfiehlt, die Frage der Rechtsdurchsetzung gegenüber OTTDiensten zu klären, da es sich bei diesen hauptsächlich um ausländische Anbieterinnen handelt.

Für das kf könnte unlautere Werbung unterbunden werden, indem ausländischen Unternehmen Adressierungselemente nicht einfach zur Verfügung stünden, sondern diese erst tätig werden

könnten, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.

Art. 6 Anforderungen an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (aufgehoben)

Der Kanton GL, SUISSEDIGITAL+ und upc cablecom begrüssen die Aufhebung von Artikel 6. Die SPS, der SGB, Travail.Suisse und transfair lehnen die Aufhebung mit Nachdruck ab. Da es keinen branchenweiten Gesamtarbeitsvertrag gebe, müsse die Gewährleistung angemessener

Arbeitsbedingungen aufrechterhalten werden, ebenso wie die Pflicht für die Anbieterinnen von

Fernmeldediensten, Lehrstellen anzubieten. Der Kanton NE seinerseits ist der Ansicht, dass zwischen Netzbetreibern und Anbieterinnen von Fernmeldediensten unterschieden werden müsse, wobei erstere zur Sicherstellung bestimmter Mindestanforderungen bezüglich Ausbildung und Schutz der Arbeitsbedingungen einer Konzession bedürften.

Art. 1111 b (aufgehoben)

Vergleiche Kommentare zu den Artikeln 13c13 l.

Art. 12 Bündelung von Diensten

Die Kantone GR und SZ, die SPS und das CP stehen der Absicht kritisch gegenüber, die bisher nur für die marktbeherrschenden Anbieterinnen geltende Verpflichtung, gebündelte Dienste auch einzeln anbieten zu müssen, auf sämtliche Anbieterinnen von Fernmeldediensten auszuweiten. Andere Teilnehmende wiederum (BE, SH, VS, FDP, economiesuisse, asut, Camera di commercio TI,

Glasfasernetz Schweiz, kf, Lausanne, Salt, SUISSEDIGITAL+, Swico, Swisscom, upc cablecom) sind klar dagegen. Von den Befürwortern einer solchen Ausweitung (GE, GL, NE, VD, GPS, SGB, openaxs und die Konsumentenschutzorganisationen acsi, FRC und SKS) fordern der Kanton VD, die GPS und die aufgeführten Konsumentenschutzorganisationen eine separate Preisregulierung der einzeln angebotenen Dienste.

Art. 12a Informationen über die Fernmeldedienste

Die Kantone AR, BS, FR, GL, GR und NE sowie der SSV, die Stadt Lausanne, openaxs und die PUE begrüssen die Änderung von Artikel 12a. Sunrise ist nicht dagegen, sofern bei der

Konkretisierung der Informationspflichten auf Verordnungsstufe dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werde.

Was die Netzneutralität anbelangt (Abs. 2), begrüssen die FDP, Swiss Engineering STV und

SUISSEDIGITAL+, dass sich der Vorentwurf auf eine Informationspflicht beschränkt. Von den

letztgenannten Teilnehmenden befürchtet Quickline jedoch, dass insbesondere kleine Anbieterinnen durch diese Pflicht deutlich benachteiligt würden.

Während die BDP, economiesuisse, der asut, die Camera di commercio TI, Glasfasernetz

Schweiz, Salt, Swisscom und upc cablecom eine Selbstregulierung durch die betroffenen Akteure als ausreichend erachten und die Änderung von Artikel 12a ablehnen, fordern andere Teilnehmende