Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 25 Seiten
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FMGRevision – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Art. 19a Übertragung und Änderung der Konzession
Zur Änderung dieser Bestimmung, deren Inhalt gleich geblieben ist, sind keine Kommentare
eingegangen.
3.2.4 Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten
Art. 20 Notrufdienst
Der Kanton FR, die SPS, die FER und Sunrise begrüssen die vorgeschlagenen neuen
Bestimmungen. Dies gilt auch für die AefU und die FMH, die jedoch auf die Problematik der
Mobilfunkversorgung und der Internettelefonie im Falle eines Stromausfalls hinweisen. Gigaherz.ch verlangt diesbezüglich, dass alle Notrufapparate und Störmeldeeinrichtungen ausschliesslich über das zentral Notstromgestützte Festnetz laufen müssten.
Verschiedene Kantone (BE, BL, GR, SG, SH, SO, TG, VD, ZG) und Organisationen (FKS, IVR,
KKPKS) sind der Ansicht, es sollte im Gesetz erwähnt werden, dass die Notrufe unentgeltlich zur zuständigen Alarmzentrale geleitet werden müssen. Bestimmte Kantone (AR, GE, GL, ZG) weisen zudem darauf hin, dass durch die Umsetzung der Bestimmungen bezüglich der Notrufe Kosten für die Kantone entstünden. Andere Kantone (AG, NE) schlagen vor, das Ergebnis der laufenden Arbeiten der KKPKS zu berücksichtigen beziehungsweise abzuwarten, während der Kanton BL vorschlägt, einerseits die Informationen aufzuführen, die die Anbieterinnen von Fernmeldediensten der
Alarmzentrale übermitteln müssen, und andererseits die Sperrung einer Telefonnummer für sechs Stunden zu ermöglichen, wenn der Notrufdienst wiederholt gewählt wird, ohne dass offensichtlich ein Notruf vorliegt.
Die Kompetenz des Bundesrats, die Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes auf weitere
Fernmeldedienste ausdehnen zu können (Abs. 3), wird von den oben aufgeführten Kantonen (BE, BL, GR, SG, SH, SO, TG, VD, ZG) und Organisationen (FKS, IVR, KKPKS) befürwortet. Sie weisen jedoch darauf hin, dass sie beziehungsweise die betroffenen Alarmzentralen bei der Ausarbeitung neuer Gesetzesbestimmungen zwingend miteinzubeziehen seien. Auch der Kanton GL begrüsst die Ausweitung des Notrufdienstes auf weitere Fernmeldedienste, während der SSV, der die
Bestimmungen bezüglich der Notrufdienste im Übrigen begrüsst, anregt, auch die betroffenen kommunalen Organisationen in die Erarbeitung der Regelungen miteinzubeziehen. Die beiden Organisationen Inclusion Handicap und pro audito sehen in Absatz 3 die Möglichkeit zur
Umsetzung der in der Bundesverfassung und im Völkerrecht verankerten Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen.
Der Kanton NE ist der Ansicht, dass nur der Telefondienst als Mindestangebot durch den Bund definiert werden sollte, da die anderen Lösungen in Verbindung mit Internet zusätzlich von der Privatwirtschaft angeboten würden. Microsoft äussert Bedenken bezüglich der Möglichkeit, das Erreichen der Notrufnummern über mehrere Kanäle zu ermöglichen, während der asut, Salt und Swisscom dies ablehnen. Die beiden letztgenannten Anbieterinnen sind zudem der Ansicht, die Änderung von Artikel 20 sei nicht notwendig. Dabei erachtet Salt insbesondere die Benutzung der Ortungsfunktionen von Endgeräten ohne Zustimmung der Kundinnen und Kunden als heikel.
SUISSEDIGITAL+ teilen diese Meinung, begrüssen jedoch die übrigen Anpassungen.
Die USKA beantragt, Artikel 20 dahingehend zu ergänzen, dass der Bundesrat dafür zu sorgen hat, dass anerkannte, nichtkommerzielle Funkdienste, die in Katastrophenund Notsituationen erheblich zur Verbesserung der Kommunikationslage beitragen können, bei ihrem Ausbau und Betrieb nicht behindert werden.