Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 25 Seiten
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FMGRevision – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Art. 12b Mehrwertdienste
Die Kantone BS und NE, die GPS sowie SUISSEDIGITAL+ und Sunrise begrüssen die Änderung der Bestimmungen bezüglich der Mehrwertdienste. Ebenso die Konsumentenschutzorganisationen acsi, FRC und SKS, die darüber hinaus zusätzliche Bestimmungen vorschlagen, um diejenigen
Anbieterinnen von Mehrwertdiensten in die Pflicht zu nehmen, die Mehrwertdienstnummern nicht selbst verwenden, sondern Dritten im Ausland leihen. Vorgesehen werden sollen zudem vorsorgliche Massnahmen für das Sperren solcher Nummern durch die Anbieterinnen bei Missbrauch und eine systematische Sperrung sämtlicher Mehrwertdienste, nicht nur solcher mit pornografischem Inhalt, bei Nutzerinnen und Nutzern unter 16 Jahren. Der Kanton GL seinerseits fordert, die Preisobergrenzen für Mehrwertdienste zu überprüfen.
Smartphone zeigt sich kritisch gegenüber der Voraussetzung, über einen Sitz oder eine
Niederlassung in der Schweiz verfügen zu müssen, und liefert einige Lösungsansätze zur
Bekämpfung missbräuchlicher Mehrwertdienste.
Art. 12bbisGründe für eine Anschlusssperre
Sunrise begrüsst, dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten weder den Zugang zu diesen sperren noch den Vertrag vor der Beilegung einer Streitigkeit kündigen dürfen, wenn Kundinnen oder Kunden eine Rechnung ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten für andere Leistungen als Fernmeldedienste bestreiten. Die Stadt Lausanne ihrerseits ist der Ansicht, dass das Verbot auf das Bestreiten der Rechnung für Mehrwertdienste beschränkt werden sollte.
Art. 12d Verzeichnisse
Die Bestimmung, die den Kundinnen und Kunden den Entscheid überlässt, welche der sie
betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen, stiftet gemäss dem asut und Swisscom Directories Verwirrung und führe zu einer erheblichen Komplizierung der Datenhandhabung durch die Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Salt ist nicht gegen den neuen Wortlaut von Artikel 12d, erachtet die Anpassung der Bestimmung jedoch nicht als unbedingt nötig. Die Piratenpartei ihrerseits schlägt einen zusätzlichen Absatz vor, der vorsieht, dass Kundendaten nicht weitergegeben werden dürfen, ausser die Kundin oder der Kunde stimmt einer solchen Weitergabe zu.
Art. 13a Datenbearbeitung
Zur Änderung von Absatz 1, die rein formeller Art ist, sind keine Kommentare eingegangen.
3.2.2 Verpflichtungen marktbeherrschender Anbieterinnen von Fernmeldediensten
(Art. 13c13 l)
Die neuen Bestimmungen bezüglich der Auferlegung von Verpflichtungen für eine
marktbeherrschende Anbieterin von Fernmeldediensten, die der ComCom bei der Wahl ihrer
Instrumente mehr Freiraum lassen und ihr die Möglichkeit geben, in gewissen Fällen von Amtes wegen einzuschreiten, werden von den folgenden Teilnehmenden vollumfänglich oder teilweise abgelehnt: AI, BE, GR, SH, SZ, UR, VS, BDP, CVP, FDP, SPS, SAB, economiesuisse, SGV/USAM, AG Berggebiet, Camera di commercio TI, CP, FER, Glasfasernetz Schweiz, kf, Markus Saurer, openaxs, Salt, SUISSEDIGITAL+, Sunrise, Fritz Sutter, Swisscom und Swiss Engineering STV. Die Teilnehmenden sind grundsätzlich der Meinung, eine Änderung der aktuellen Bestimmungen (Art. 1111 b) sei unnötig, da sie sich bewährt hätten. Die Bestimmungen des Vorentwurfs werden auch von VTX kritisiert. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass sie nicht ausreichten, um die
Probleme zu lösen.