Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 25 Seiten
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FMGRevision – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Art. 25 Frequenzverwaltung
Sämtliche Teilnehmende (BE, BL, SG, SH, SO, VD, ZG, FKS, IVR, KKPKS) verlangen, dass
zusätzlich zur Armee auch den Rettungsdiensten beziehungsweise den Behörden und Organen des Bevölkerungsschutzes bei einem Truppenaufgebot zusätzliche Frequenzen zugewiesen werden können. Der Kanton ZG und die FKS fordern zudem, das BAKOM solle beim Erlassen des nationalen Frequenzzuweisungsplans darüber hinaus auch mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und den kantonalen Sicherheitsbehörden bzw. den Blaulichtorganisationen zusammenarbeiten.
3.4 Adressierungselemente (Art. 28, 28a, 28b, 30 und 30a)
Die Kantone BE, GL und NE begrüssen die Regelung bezüglich der InternetDomains.
economiesuisse, der asut, Registrar Alliance+, SUISSEDIGITAL+ und Swico hingegen sind der Ansicht, dass die Bestimmungen dem Bund zu viele Kompetenzen bei der Vergabe und der
Verwaltung von DomainNamen gewährten. Insbesondere gemäss dem asut und Registrar
Alliance+ sollte sich der Staat darauf beschränken, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und die Vermarktung dem freien Markt überlassen. Die Übertragung an Dritte müsse ausnahmslos unter Einhaltung der allgemeinen beschaffungsrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Zudem sollten die .chDomains und die generischen Domains, deren Verwaltung in den Zuständigkeitsbereich der schweizerischen öffentlichrechtlichen Körperschaften fällt, von ein und derselben Registerbetreiberin verwaltet werden. Darüber hinaus sollte der Bund die generischen Domains, für deren Verwaltung Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zuständig sind, nicht reglementieren dürfen. Die Halterinnen und Halter sollten über die ihnen zugeteilten DomainNamen im Rahmen der
Rechtsordnung frei verfügen können. Das Sammeln von Informationen zu den DomainNamen
schliesslich sollte von den Behörden nur auf richterliche Anordnung erfolgen dürfen, und die
Informationen sollten nicht durch das Umgehen rechtsstaatlicher Prinzipien an ausländische Behörden weitergegeben werden. Ausgehend von diesen Überlegungen schlagen der asut und Registrar
Alliance+ konkrete Änderungen für Artikel 28 (Verwaltung von Adressierungselementen), 28a
(Übertragung an Dritte), 28b (InternetDomains) und 30a (Datenbearbeitung und Amtshilfe) vor.
Der Kanton SG ist der Auffassung, dass die Strafverfolgungsbehörden jederzeit auf einfache Weise ermitteln können müssen, wer ein Adressierungselement benutzt.
Die Konsumentenschutzorganisationen acsi, FRC und SKS verlangen, der Bundesrat müsse über die Möglichkeit verfügen, Massnahmen zu treffen, um die Verwendung einer .chDomain zu verbieten, wenn der Verantwortliche im Ausland ansässig ist.
3.5 Fernmeldeanlagen
Art. 31 Anbieten, Bereitstellen auf den Markt und Inbetriebnahme
Die Piratenpartei ist der Ansicht, dass die Einfuhr, der Handel und die wissenschaftliche Analyse von Sendeanlagen in jedem Fall erlaubt sein sollten. Einzig der Betrieb müsste geregelt werden. Die USKA schlägt zudem vor, Absatz 2 mit einem Buchstaben c zu ergänzen, der ausführt, dass das BAKOM die grundlegenden Anforderungen den dadurch Betroffenen kostenlos öffentlich zugänglich macht. Gemäss Patrick Grawehr sollte in Artikel 31 deutlich gemacht werden, dass die Festlegung der technischen Normen und Vorschriften möglichst international harmonisiert erfolgen soll. Das Gesetz sollte zudem explizit auch festlegen, dass als "Inbetriebnahme" einer Fernmeldeanlage nur das Senden auf der zugeteilten Frequenz verstanden wird und nicht der blosse Besitz einer solchen Anlage.