Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 25 Seiten
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FMGRevision – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Art. 36 Enteignungsrecht
Gemäss dem Dachverband Elektrosmog sollte sich das Enteignungsrecht nur auf kabelbasierte Fernmeldeanlagen beziehen dürfen.
Art. 36a36c Mitbenutzung bestehender passiver Infrastruktur
Die Kantone AR, GL, GR und TG, die CVP, die FDP und die GPS, der SGB sowie Adelcom,
connecta, EBL Telecom, Energie Belp, Gemeindebetriebe Muri, GIBSolutions , Hilterfingen,
Microsoft, Quickline, RiiSeezNet , Salt, upc cablecom, Valaiscom und die
Konsumentenschutzorganisationen acsi, FRC und SKS begrüssen die neuen Bestimmungen. Die Kantone GR und TG führen dabei aus, es bestehe grundsätzlich kein Grund, dass Anlagen der öffentlichen Hand von der Mitbenutzung ausgeschlossen werden sollten, während die Kantone BL, SO, VD und ZG sowie die FKS und die KKPKS eine Ausnahmeregelung für diese Anlagen verlangen. Die AefU sind der Ansicht, dass das Mitbenutzungsrecht auf leitungsgebundene Fernmeldedienste beschränkt werden sollte.
Verschiedene Teilnehmende (AG, BS, UR, ZH, SPS, SAB, SSV, AG Berggebiet, kf, Swiss
Engineering STV) lehnen die vorgeschlagenen Massnahmen zwar nicht kategorisch ab, sind jedoch skeptisch bezüglich deren Rechtmässigkeit, Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Anwendung und deren Auswirkungen.
Die folgenden Teilnehmenden lehnen die Massnahmen hingegen ab: AI, BE, VS, BDP, SGV/ACS, economiesuisse, asut, BKW, Camera di commercio TI, CP, Diepoldsau, ElCom, EWM, EWN,
EWZ, Flughafen Zürich, Glasfasernetz Schweiz, Herrliberg, HEV, Horgen, IBB ComNet,
ICTswitzerland, Kabelfernsehen Nidwalden, KWE, Lausanne, Localnet, Meilen, multidis,
openaxs, regioGrid, SIAA, SierreEnergie, SI Fully, Sunrise, SVGW, Swisscom, Technische Betriebe Weinfelden, TvT Services, VKE, VSE, VSG, VWSV, VZGV, Werke am Zürichsee,
Widnau, WWB und WWZ Telekom. Sie wenden ein, dass die Bestimmungen nicht mit gewissen in der Bundesverfassung verankerten Grundrechten vereinbar und diskriminierend seien und darüber hinaus einen unverhältnismässigen administrativen und finanziellen Aufwand mit sich bringen würden. Ausserdem seien die Massnahmen unklar, führten zu einer Rechtsunsicherheit und bedrohten eine sichere Stromversorgung. Schliesslich geben sie zu bedenken, dass die Vereinbarungen in der Praxis bereits existierten und die ComCom nicht die richtige Schlichtungsbehörde für Streitfälle sei.
3.6 Abgaben
Art. 38 Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung
Die alleinige Beschränkung der Finanzierungspflicht für allfällige ungedeckte Kosten der
Grundversorgung auf die registrierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten (vgl. Art. 4) stösst in den Reihen der SPS, von Travail.Suisse, der AefU, Salt, SUISSEDIGITAL+, Sunrise und transfair auf Kritik. upc cablecom fordert, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten von der finanziellen Abgabe zu befreien seien, soweit sie in einem geografisch abgeschlossenen Gebiet, in welchem die Konzessionärin eine finanzielle Abgeltung geltend macht, selber über Infrastrukturen verfügen, welche die Konzessionsauflagen erfüllen.
Um die fehlende Versicherungsdeckung der Mobilfunkanbieterinnen zu mildern, schlägt der
Dachverband Elektrosmog vor, diese sollten Beiträge in einen Fonds einzahlen müssen, aus dem Hilfeleistungen an Personen entrichtet werden, die durch hochfrequente nichtionisierende Strahlung geschädigt wurden.