Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten

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Sachverhalt Geltendes Recht Neues Recht

Dualistische Kantone: Dualistische Kantone:

Gleich wie Bund Die wiedereingebrachten Abschreibungen werden mit der Einkommenssteuer besteuert. Der Wertzuwachsgewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.

Monistische Kantone: Die Monistische Kantone:

wiedereingebrachten Ab- Gleich wie dualistische schreibungen unterliegen Kantone

der Einkommenssteuer. Der

Wertzuwachsgewinn wird

mit der Grundstückgewinn-

steuer besteuert.

5 Verkauf einer ParzelleBund: Die wiedereinge- Keine Änderung

Bauland aus dem An- brachten Abschreibungen

lagevermögen eines und der Wertzuwachsge-

Viehhändlers. winn auf dem Bauland un-

terliegen der Einkommens-

steuer.

Dualistische Kantone: Keine Änderung

Gleich wie Bund

Monistische Kantone: Die

wiedereingebrachten Ab-

schreibungen unterliegend

der Einkommenssteuer. Der

Wertzuwachsgewinn wird

mit der Grundstückgewinn-

steuer besteuert.

6 Betriebsaufgabe ohne Grundsätzlich muss das Ge- Keine Änderung Verkauf des Betriebs. schäftsvermögen ins Privat-

Im Anlagevermögen vermögen überführt werden.

des Betriebs befindet Steueraufschubsmöglich-

sich eine Baulandpar- keit:

zelle. a) Wegen Verpachtung: Das

Bauland bleibt Geschäfts-

vermögen. Die Besteuerung

erfolgt erst wenn die Ver-

pachtung endet oder das

Grundstück ins Privatver-

mögen überführt wird (Steu-

erfolgen siehe b unten) oder

das Bauland veräussert wird

(Steuerfolgen siehe Beispiel

3).

b)Bei Überführung ins Pri-

vatvermögen: Aufschub des

Wertzuwachsgewinns auf

Bauland und Besteuerung

der wiedereingebrachten