Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten
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Sachverhalt Geltendes Recht Neues Recht
Dualistische Kantone: Dualistische Kantone:
Gleich wie Bund Die wiedereingebrachten Abschreibungen werden mit der Einkommenssteuer besteuert. Der Wertzuwachsgewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.
Monistische Kantone: Die Monistische Kantone:
wiedereingebrachten Ab- Gleich wie dualistische schreibungen unterliegen Kantone
der Einkommenssteuer. Der
Wertzuwachsgewinn wird
mit der Grundstückgewinn-
steuer besteuert.
5 Verkauf einer ParzelleBund: Die wiedereinge- Keine Änderung
Bauland aus dem An- brachten Abschreibungen
lagevermögen eines und der Wertzuwachsge-
Viehhändlers. winn auf dem Bauland un-
terliegen der Einkommens-
steuer.
Dualistische Kantone: Keine Änderung
Gleich wie Bund
Monistische Kantone: Die
wiedereingebrachten Ab-
schreibungen unterliegend
der Einkommenssteuer. Der
Wertzuwachsgewinn wird
mit der Grundstückgewinn-
steuer besteuert.
6 Betriebsaufgabe ohne Grundsätzlich muss das Ge- Keine Änderung Verkauf des Betriebs. schäftsvermögen ins Privat-
Im Anlagevermögen vermögen überführt werden.
des Betriebs befindet Steueraufschubsmöglich-
sich eine Baulandpar- keit:
zelle. a) Wegen Verpachtung: Das
Bauland bleibt Geschäfts-
vermögen. Die Besteuerung
erfolgt erst wenn die Ver-
pachtung endet oder das
Grundstück ins Privatver-
mögen überführt wird (Steu-
erfolgen siehe b unten) oder
das Bauland veräussert wird
(Steuerfolgen siehe Beispiel
3).
b)Bei Überführung ins Pri-
vatvermögen: Aufschub des
Wertzuwachsgewinns auf
Bauland und Besteuerung
der wiedereingebrachten