Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten

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4.2 Rück- und Vorwirkung

Im parlamentarischen Verfahren vor Annahme der umzusetzenden Motion wurde die Frage nach möglicher Rück- und Vorwirkung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung aufgeworfen.

Die echte Rückwirkung von Gesetzen - ob den Adressaten begünstigend oder belastend - ist grundsätzlich unzulässig.22 Dies bedeutet, dass neues Recht nicht auf Sachverhalte angewendet werden darf, die sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht haben. Das Rückwirkungsverbot ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Gebot der Rechtssicherheit, welches aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 BV) fliesst. Mit dem Rückwirkungsverbot verbunden sind auch das Gebot der Rechtsgleichheit sowie das Vertrauensschutzprinzip.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die echte Rückwirkung nur gestattet, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (a) Die Rückwirkung muss ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt sein; (b) die Rückwirkung muss zeitlich mässig sein. Entscheidend sind die besonderen Verhältnisse der betreffenden Regelung. Insbesondere die Voraussehbarkeit der Gesetzesänderung spielt eine grosse Rolle; (c) die Rückwirkung muss durch triftige Gründe gerechtfertigt sein. Fiskalische Gründe genügen grundsätzlich nicht, es sei denn, die öffentlichen Finanzen seien in Gefahr; (d) die Rückwirkung darf keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken; (e) die Rückwirkung muss sich durch überwiegende öffentliche Interessen rechtfertigen lassen und (f) die Rückwirkung darf keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen.

Demgegenüber ist die unechte Rückwirkung zulässig, wenn das neue Recht nicht in wohlerworbene Rechte eingreift bzw. nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstösst. Unechte Rückwirkung bedeutet, dass neues Recht auf Sachverhalte angewendet wird, die während der Geltungsdauer des alten Rechts begonnen haben, aber beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern (Dauersachverhalte).

Unzulässig ist auch die Vorwirkung, welche die Anwendung eines noch nicht in Kraft getretenen Rechts meint.23

Die vorliegend vorgeschlagene Regelung, die der früheren Steuerpraxis entspricht, betrifft die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns auf Bauland, das zum Anlagevermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes gehört. Der Wertzuwachsgewinn wäre von der direkten Bundessteuer befreit. Bei den dualistischen Kantonen würde der Wertzuwachsgewinn nicht mehr der Einkommenssteuer sondern, der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Für die monistischen Kantone ergibt sich keine Änderung.

Zu prüfen ist somit, ob eine echte Rückwirkung der privilegierten Besteuerung zulässig wäre. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist die Frage anhand der genannten Voraussetzungen zu verneinen.

Die echte Rückwirkung liesse sich zwar ausdrücklich anordnen. Sie muss jedoch auch zeitlich mässig sein. Das Urteil des Bundesgerichtes, welches zu einer Änderung der Steuerpraxis führte, erging Ende 2011. Im Rahmen eines äusserst straffen

22 BGE 119 Ib 103, E. 5.

23 Zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 329 ff. mit Hinweisen.