Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten
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gewinnsteuerpflichtig waren. Diese Ausnahmeregelung wird in der Lehre als sachlich fragwürdig eingestuft.7 Das Bundesgericht erachtete es daher als erforderlich, den Anwendungsbereich dieser Regelung zu beschränken und die steuerliche Privilegierung in Einklang mit gemeinsamen der Zielsetzung des bäuerlichen Bodenrechts, des Raumplanungsgesetzes sowie des Landwirtschaftsgesetzes zu bringen.
Im Gegensatz hierzu wird bei den übrigen Selbständigerwerbenden und den juristischen Personen der gesamte Kapitalgewinn aus Verkauf von Grundstücken mit der direkten Bundessteuer belastet. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wird zwischen dualistischen8 und monistischen9 Kantonen unterschieden. In den dualistischen Kantonen unterliegt der gesamte Kapitalgewinn wie bei der direkten Bundessteuer der Einkommenssteuer. Die monistischen Kantone belasten die
wiedereingebrachten Abschreibungen mit der Einkommenssteuer. Der Wertzuwachsgewinn wird hingegen mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst.
Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 2. Dezember 201110, den steuerrechtlichen Begriff des "land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes" in Einklang mit dem bäuerlichen Bodenrecht zu bringen und so die privilegierte Besteuerung zu beschränken. Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und Interessen des BGBB, RPG und des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft begrenzte das Bundesgericht den Begriff "land- und forstwirtschaftliche Grundstücke" auf Grundstücke, welche in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)11 fallen. Nicht in dessen Anwendungsbereich fallen insbesondere Baulandreserven des Anlagevermögens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.
Als Folge dieses Urteils werden heute Veräusserungsgewinne aus Baulandreserven vollumfänglich besteuert, auch dann, wenn diese vor dem Verkauf land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden. Es wird somit bei der direkten Bundessteuer und den dualistischen Kantonen der gesamte Veräusserungsgewinn als Einkommen besteuert. In den monistischen Kantonen werden die wiedereingebrachten Abschreibungen als Einkommen besteuert. Der Wertzuwachsgewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. In diesen Kantonen hat der Bundesgerichtsentscheid keinen Einfluss auf die kantonale Besteuerung.
Unterschiedlich besteuert werden Gewinne aus dem Verkauf von Kleingrundstücken, die weniger als 15 Aren Rebland oder 25 Aren Land aufweisen und die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Diese sind nicht dem BGBB unterstellt. In einigen Kantonen gelten sie als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, in anderen werden sie wie Bauland besteuert.
Seit dem 1. Mai 2014 werden Grundstückgewinne zudem teilweise mit einer raumplanungsrechtlichen Mehrwertabgabe abgeschöpft. Die Mehrwertabgabe beläuft sich auf mindestens 20% der Planungsvorteile, die bei neu und dauerhaft der Bauzone zugewiesenem Boden entstehen. Die Mehrwertabschöpfung ist bereits bei Baubeginn oder Veräusserung geschuldet.
7 BGE 138 II 32 E. 2.1.2 f. mit Hinweisen.
8 LU, OW, GL, ZG, FR, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, VD, VS und NE.
9 ZH, BE, UR, SZ, NW, BS, BL, TG (natürliche Personen), TI, JU und GE.
10 BGE 138 II 32.
11 SR 241.412.11.