Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Die Motion "Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken" vom 14. März 2012 (Mo 12.3172; Müller Leo) fordert den Begriff der "land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke" im Steuerrecht so zu definieren, wie es der Praxis vor dem Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (BGE 138 II 32) entspricht. Baulandgrundstücke im Anlagevermögen landwirtschaftlicher Betriebe wurden bis zu diesem Entscheid des Bundesgerichts als land- und forstwirtschaftliche Grundstückeprivilegiert besteuert.
Die Motion beauftragt den Bundesrat, dem Parlament eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vorzulegen.
Der Bundesrat beantragte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2012 die Ablehnung der Motion. Der Nationalrat nahm die Motion am 16. September 2013 an. Der Ständerat folgte dem Nationalrat am 8. Dezember 2014 und überwies die Motion damit an den Bundesrat.
1.2 Geltendes Recht
Gewinne aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden privilegiert besteuert. Bei der direkten Bundessteuer unterliegen nur maximal1 die Anlagekosten der Einkommensteuer.2 Der Wertzuwachsgewinn ist steuerfrei. In allen Kantonen werden die wiedereingebrachten Abschreibungen3 mit der Einkommenssteuer besteuert.4 Der Wertzuwachsgewinn wird von der Grundstückgewinnsteuer erfasst.5
Beispiel: Verkauf eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes (9 Ha)
Erwerbspreis 0.50 Fr. pro m2 0.50 Fr. x 90'000 m2 45'000 Fr.
Wertvermehrende Aufwendungen65'000 Fr.
Abschreibungen pro Jahr 5% 10 Jahre à 5% - 2'500 Fr.
Verkaufspreis 4 Fr. pro m2 360'000 Fr.
1 Sind die Anlagekosten höher als der Verkaufspreis oder der Verkehrswert, erfolgt eine Besteuerung praxisgemäss nur bis zum tieferen Verkaufspreis bzw. Verkehrswert.
2 Art. 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11).
3 Wurden keine Abschreibungen vorgenommen (z.B. nicht überbautes als Kulturland genutztes landwirtschaftliches Grundstück) ist keine Einkommenssteuer geschuldet.
4 Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14).
5 Art. 12 Abs. 1 StHG.
6 Meliorationen (z.B. Zufahrtsstrasse, Bau eines Drainagesystems etc.)