Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten

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Anhang Systeme der Besteuerung von Grundstücksgewinnen in der Schweiz

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Steuer auf dem Gewinn, d.h. dem realisierten Wertzuwachs, der auf Grundstücken erzielt wird. Realisationszeitpunkt ist die Veräusserung der Liegenschaft. Steuerobjekt ist - anders als bei der Handänderungssteuer - nicht die Veräusserung, sondern der dabei erzielte Gewinn (Wertzuwachs). Die Besteuerung der Grundstückgewinne erfolgt zusammen mit den übrigen Einkünften im Rahmen der Einkommens- oder Gewinnsteuern oder als Grundstückgewinnsteuern:

Geltendes Recht Bund

Grundstück im Privatvermögen Steuerfrei

Grundstück im Geschäftsvermögen Besteuerung des Wertzuwachses sowie der wiedereingebrachten Abschreibungen als Einkommen bzw. Gewinn

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Besteuerung der wiedereinge-(Selbständigerwerbende natürliche Personen) brachten Abschreibungen als Einkommen bzw. Gewinn

Keine Besteuerung des Wertzuwachses (Art. 18 Abs. 4 DBG)

Kantone mit monistischem System

Grundstück im Privatvermögen Grundstückgewinnsteuer auf dem Wertzuwachs

Grundstück im Geschäftsvermögen (gilt auch Grundstückgewinnsteuer auf dem für land- und forstwirtschaftliche Grundstü- Wertzuwachs.

cke) Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen als Einkommen bzw. Gewinn

Kantone mit dualistischem System

Grundstück im Privatvermögen Grundstückgewinnsteuer auf dem Wertzuwachs

Grundstück im Geschäftsvermögen Besteuerung des Wertzuwachses sowie der wiedereingebrachten Abschreibungen als Einkommen bzw. Gewinn.

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Besteuerung der wiedereingenatürlicher Personen brachten Abschreibungen als Einkommen bzw. Gewinn und des Wertzuwachses mit Grundstückgewinnsteuer

Der steuerbare Grundstückgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Anlagekosten minus die gesetzlich vorgesehenen Abzüge. Zum Erlös gehören neben dem Kaufpreis alle weiteren Leistungen, welcher der Veräusserer aus dem Verkauf des Grundstücks erzielt. Die Anlagekosten bestehen aus