Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten
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Die vorgeschlagene Gesetzesänderung würde dazu führen, dass bei der direkten Bundessteuer der Wertzuwachsgewinn bei Verkauf von Bauland bzw. aus dem BGBB entlassenen Grundstücken oder Kleingrundstücken durch Landwirte wie vor 2011 nicht besteuert würde, während er bei den anderen Selbständigerwerbenden als Einkommen besteuert würde. Auf Bundesebene würde dadurch erneut eine sachlich nicht gerechtfertigte steuerliche Ungleichbehandlung zulasten der übrigen Selbständigewerbenden entstehen.
Bei den dualistischen Kantonen unterliegen die wiedereingebrachten Abschreibungen bei Verkauf von Bauland sowohl bei den Landwirten als auch bei den anderen Selbständigerwerbenden der Einkommenssteuer. Der Wertzuwachsgewinn würde mit der Gesetzesänderung bei Landwirten mittels der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Die anderen Selbständigerwerbenden würden den Wertzuwachsgewinn weiterhin als Einkommensbestandteil versteuern. Da die Steuerbelastung bei einer Besteuerung mittels Grundstückgewinnsteuer nicht gleich hoch wie bei der
Einkommenssteuer ausfällt, würde die Gesetzesänderung eine steuerliche Ungleichbehandlung zwischen Landwirten und übrigen Selbständigerwerbenden bewirken. Je nachdem, ob die Einkommenssteuer oder die Grundstückgewinnsteuer höher ausfällt, wirkt sich die Ungleichbehandlung zulasten oder aber zugunsten der übrigen Selbständigerwerbenden aus.
In den monistischen Kantonen werden Landwirte und andere Selbständigerwerbende bei Verkauf von Bauland im Geschäftsvermögen gleich besteuert: Die wiedereingebrachten Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer. Der Wertzuwachsgewinn wird von der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Für die monistischen Kantone entsteht mit der vorgeschlagenen Regelung somit keine ungleiche Besteuerung.
Verletzt wird der Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.21 Gemäss diesem Grundsatz muss sich die Besteuerung nach den der steuerpflichtigen Person zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen richten, wobei das Einkommen als Gradmesser herangezogen wird. Bei Verkauf einer Baulandparzelle handelt es sich um einen Einkommenszuwachs (der in Einzelfällen mehrere Millionen Franken ausmachen kann),
welcher die Leistungsfähigkeit des Grundstücksveräusserers erhöht und daher aus Sicht der Gleichbehandlung gleich wie Arbeits- oder Kapitaleinkommen besteuert werden sollte. Die Steuerprivilegien sind aus Sicht der Gleichbehandlung (gegenüber den anderen Selbständigerwerbenden) auch deshalb kritisch zu beurteilen, weil dem Grundstückgewinn aus Landwirtschaftsbetrieb in der Regel eine Einzonung vorausgegangen ist. Einzonungen sind auf einen rein politischen Beschluss zurückzuführen. Es handelt sich beim Grundstückgewinn also um einen sogenannten "windfall gain" (auf Deutsch: unverhoffter Gewinn), welcher dem Veräusserer ohne entsprechende Leistung zugeflossen ist. Allerdings werden Grundstückgewinne seit dem 1. Mai 2014 durch eine Mehrwertabgabe teilweise abgeschöpft.
21 Art. 127 Abs. 2 BV.