Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten
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Sachverhalt Geltendes Recht Neues Recht
der Einkommenssteuer. Der
Wertzuwachsgewinn wird
mit der Grundstückgewinn-
steuer besteuert.
3 Verkauf einer ParzelleBund Es wird ein Steuerauf-Bund: Es wird ein Steuer-Bauland, die im Anla- schub gewährt (Art. 30 aufschub für die wiedergevermögen eines DBG). Die Steuer ist erst eingebrachten Abschreiland- oder forstwirt- dann geschuldet, wenn das bungen gewährt (Art. 30 schaftlichen Betriebs Ersatzgrundstück veräussert DBG). Die Einkommensgehalten wird. wird: In diesem Fall unter- steuer ist erst dann ge-Erwerb eines Ersatz- liegen die wiedereinge- schuldet, wenn das Ersatzgrundstückes innert brachten Abschreibungen grundstück veräussert angemessener Frist o- und der Wertzuwachsge- wird. Der Wertzuwachsder Verwendung des winn der Einkommens- gewinn bleibt steuerfrei Verkaufserlöses zur steuer. und muss somit nicht auf-
Verbesserung der ei- geschoben werden.
genen, selbstbewirt-
schafteten land- oder forstwirtschaftlichen Dualistische Kantone: Dualistische Kantone: Es
Grundstücke (be- Gleich wie Bund wird ein Steueraufschub triebsnotwendiges An- für die wiedereingebrachlagevermögen). ten Abschreibungen und
den Wertzuwachsgewinn gewährt. Die Steuer ist erst dann geschuldet,
wenn das Ersatzgrundstück veräussert wird:
Steuerfolgen siehe Beispiel 2 (vgl. Art. 12 Abs. 3 Bst. d StHG)
Monistische Kantone: Es Monistische Kantone:
wird ein Steueraufschub ge- Gleich wie dualistische währt. Die Steuer ist erst Kantone
dann geschuldet, wenn das
Ersatzgrundstück veräussert
wird: Steuerfolgen siehe
Beispiel 2 (Art. 8 Abs. 4
StHG)
4 Verkauf eines land- o- Führt der Nachkomme den Führt der Nachkomme den der forstwirtschaftli- Betrieb im Geschäftsvermö- Betrieb im Geschäftsverchen Betriebs an einengen weiter, wird ein Steuer- mögen weiter, wird ein Nachkommen. aufschub durch Buchwert- Steueraufschub durch Eine Parzelle wurde fortführung gewährt. Bei Buchwertfortführung gevor der Übernahme in späterem Verkauf der Bau- währt. Bei späterem Verdie Bauzone umge- landparzelle an eine Dritt- kauf der Baulandparzelle
zont. Nach der Über- person: an eine Drittperson:
nahme wird die Par- Bund: Die wiedereinge- Bund: Die wiedereingezelle an eine brachten Abschreibungen brachten Abschreibungen Drittperson verkauft. und der Wertzuwachsge- werden als Einkommen
winn auf dem Bauland un- besteuert. Der Wertzuterliegen der Einkommens- wachsgewinn ist steuersteuer. frei.