Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten

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Steuerfolgen

Auf den wiedereingebrachten Abschreibungen, d.h. 2'500 Franken, ist die direkte Bundessteuer sowie in allen Kantonen die Einkommenssteuer geschuldet. Der Wertzuwachsgewinn von 310'000 Franken bleibt beim Bund steuerfrei. In allen Kantonen ist auf dem Wertzuwachsgewinn von 310'000 Franken die Grundstückgewinnsteuer geschuldet.

Besteuerung von Veräusserungsgewinnen aus land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

Bund Kantone

Art. 12 Abs. 1

Art. 18 Abs. 4 StHG

DBG

steuer- Grundstückgewinnsteuer frei

Art. 8 Abs. 1

StHG

Einkommenssteuer

Einkommenssteuer

Anlagekosten

Wertzuwachs- Erwerbspreis wiedereingebrachte Abschreibungen gewinn

Die Sonderstellung von Veräusserungsgewinnen aus land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken stammt aus der Zeit des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt), als Landwirte regelmässig nicht eintragungs- bzw. buchführungspflichtig und somit auch nicht kapital-