Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten
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Steuerfolgen
Auf den wiedereingebrachten Abschreibungen, d.h. 2'500 Franken, ist die direkte Bundessteuer sowie in allen Kantonen die Einkommenssteuer geschuldet. Der Wertzuwachsgewinn von 310'000 Franken bleibt beim Bund steuerfrei. In allen Kantonen ist auf dem Wertzuwachsgewinn von 310'000 Franken die Grundstückgewinnsteuer geschuldet.
Besteuerung von Veräusserungsgewinnen aus land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
Bund Kantone
Art. 12 Abs. 1
Art. 18 Abs. 4 StHG
DBG
steuer- Grundstückgewinnsteuer frei
Art. 8 Abs. 1
StHG
Einkommenssteuer
Einkommenssteuer
Anlagekosten
Wertzuwachs- Erwerbspreis wiedereingebrachte Abschreibungen gewinn
Die Sonderstellung von Veräusserungsgewinnen aus land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken stammt aus der Zeit des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt), als Landwirte regelmässig nicht eintragungs- bzw. buchführungspflichtig und somit auch nicht kapital-