Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten
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1.5 Besteuerungsvergleich nach geltendem und nach neuem Recht
Sachverhalt Geltendes Recht Neues Recht
1 Verkauf eines land- o- Bund: Der Gewinn bis zu Keine Änderung
der forstwirtschaftli- den Anlagekosten12 bzw.
chen Betriebs oder ei- der tiefere Veräusserungsge-
nes Teils davon: winn oder tiefere Verkehrs-
Grundstücke unterste- wert wird als Einkommen
hen alle dem BGBB besteuert. Der Wertzu-
wachsgewinn ist steuerfrei.
Kein Bauland
Keine Kleingrundstü-
cke Dualistische Kantone: Der Keine Änderung
Gewinn bis zu den Anlage-
kosten bzw. der tiefere Ver-
äusserungsgewinn oder tie-
fere Verkehrswert wird als
Einkommen besteuert.
Der Wertzuwachsgewinn
wird mit der Grundstückge-
winnsteuer besteuert.
Monistische Kantone: Keine Änderung
Gleich wie dualistische
Kantone
2 Verkauf eines land- o- Für Grundstücke, die dem Für Grundstücke, die dem der forstwirtschaftli- BGBB unterstellt sind, gilt BGBB unterstellt sind, gilt chen Betriebs oder ei- die Besteuerung gemäss die Besteuerung gemäss nes Teils davon: Beispiel 1. Für die Bauland- Beispiel 1. Für die Bau-
Eine Parzelle ist Bau- parzelle gilt: landparzelle gilt:
land. Bund: Die wiedereinge- Bund: Die wiedereinge-
brachten Abschreibungen brachten Abschreibungen und der Wertzuwachsge- werden als Einkommen winn auf dem Bauland un- besteuert. Der Wertzuterliegen der Einkommens- wachsgewinn ist steuersteuer. frei.
Dualistische Kantone: Dualistische Kantone:
Gleich wie Bund Die wiedereingebrachten Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer.
Der Wertzuwachsgewinn wird mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert.
Monistische Kantone: Die Monistische Kantone:
wiedereingebrachten Ab- Gleich wie dualistische schreibungen unterliegen Kantone
12 Die Anlagekosten umfassen den Erwerbspreis zuzüglich die wertvermehrenden Aufwendungen.