Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten

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1.5 Besteuerungsvergleich nach geltendem und nach neuem Recht

Sachverhalt Geltendes Recht Neues Recht

1 Verkauf eines land- o- Bund: Der Gewinn bis zu Keine Änderung

der forstwirtschaftli- den Anlagekosten12 bzw.

chen Betriebs oder ei- der tiefere Veräusserungsge-

nes Teils davon: winn oder tiefere Verkehrs-

Grundstücke unterste- wert wird als Einkommen

hen alle dem BGBB besteuert. Der Wertzu-

wachsgewinn ist steuerfrei.

Kein Bauland

Keine Kleingrundstü-

cke Dualistische Kantone: Der Keine Änderung

Gewinn bis zu den Anlage-

kosten bzw. der tiefere Ver-

äusserungsgewinn oder tie-

fere Verkehrswert wird als

Einkommen besteuert.

Der Wertzuwachsgewinn

wird mit der Grundstückge-

winnsteuer besteuert.

Monistische Kantone: Keine Änderung

Gleich wie dualistische

Kantone

2 Verkauf eines land- o- Für Grundstücke, die dem Für Grundstücke, die dem der forstwirtschaftli- BGBB unterstellt sind, gilt BGBB unterstellt sind, gilt chen Betriebs oder ei- die Besteuerung gemäss die Besteuerung gemäss nes Teils davon: Beispiel 1. Für die Bauland- Beispiel 1. Für die Bau-

Eine Parzelle ist Bau- parzelle gilt: landparzelle gilt:

land. Bund: Die wiedereinge- Bund: Die wiedereinge-

brachten Abschreibungen brachten Abschreibungen und der Wertzuwachsge- werden als Einkommen winn auf dem Bauland un- besteuert. Der Wertzuterliegen der Einkommens- wachsgewinn ist steuersteuer. frei.

Dualistische Kantone: Dualistische Kantone:

Gleich wie Bund Die wiedereingebrachten Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer.

Der Wertzuwachsgewinn wird mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert.

Monistische Kantone: Die Monistische Kantone:

wiedereingebrachten Ab- Gleich wie dualistische schreibungen unterliegen Kantone

12 Die Anlagekosten umfassen den Erwerbspreis zuzüglich die wertvermehrenden Aufwendungen.