Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten
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bestehen, so entscheidet das überwiegende Einkommen über die Qualifikation des Betriebs.
Artikel 8 Absatz 1 dritter Satz und 12 Abs. 1 zweiter Satz StHG
Artikel 8 Absatz 1 konkretisiert die steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Ausgenommen werden die Wertzuwachsgewinne aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Diese unterliegen gemäss Artikel 12 Absatz 1 der Grundstückgewinnsteuer.
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 18 Absatz 4 DBG verwiesen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die folgenden Schätzungen zu den Mindereinnahmen basieren auf der Annahme, dass das Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 bei der direkten Bundessteuer zu Mehreinnahmen geführt hat, die mit der geplanten Gesetzesänderung wieder entfallen würden. Dies muss aufgrund der Steueraufschubtatbestände im geltenden Recht nicht zwingend zutreffen:
- Falls der landwirtschaftliche Betrieb eine Ersatzbeschaffung vornimmt, kann ein Steueraufschub verlangt werden. Die Steuer wird diesfalls aufgeschoben und erst im Zeitpunkt des Verkaufs der Ersatzbeschaffung fällig (latente Steuerlast). Dieser Vorgang vernichtet jedoch Abschreibungspotential (Sofortabschreibung).
- Bei der Überführung einer Liegenschaft der Bauzone vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen kann auf Antrag der Wertzuwachsgewinn bis zur Veräusserung aufgeschoben werden. Im Zeitpunkt der Überführung werden nur die wiedereingebrachten Abschreibungen besteuert.
Auch aus einem weiteren Grund lassen sich die finanziellen Auswirkungen nur schwer abschätzen. So können aufgrund der vorhandenen Steuerdaten die mit der Praxisänderung im Jahr 2011 verbundenen Mehreinnahmen nicht beziffert werden und damit auch nicht die aus der geplanten Rückkehr zur Steuerpraxis vor 2011 zu erwartenden Mindereinnahmen.
Trotz fehlender Steuerdaten können die finanziellen Auswirkungen unter Beizug anderer Statistiken und verschiedener Annahmen eingegrenzt werden. So dürften dem Bund durch die erneute privilegierte Besteuerung von Veräusserungsgewinnen bei der direkten Bundessteuer mittel- bis langfristig Einnahmen im Umfang von rund