Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten
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des Faktors Bodens. Bei einem gegebenen Staatsbudget bedingt eine tiefe Besteuerung des Bodens eine höhere Besteuerung des Faktors Arbeit und/oder Kapital.
Während die Besteuerung von Arbeit und Kapital negative Effekte via Reduktion der Beschäftigung und verminderte Spar- bzw. Investitionsanreize ausübt, führt die Besteuerung des Faktors Boden nicht zu solchen Verhaltensanpassungen. Steuern auf Arbeit und Kapital haben also tendenziell einen negativen Einfluss auf das Wirtschaftswachstum, was bei Steuern auf dem Faktor Boden nicht der Fall ist.
3.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Vorlage Auswirkungen auf die Umwelt zeitigt. Insbesondere widerspricht die privilegierte Besteuerung von bereits eingezontem Bauland nicht den strengeren Vorschriften hinsichtlich der Erhaltung von Kulturland der zweiten Etappe der Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)19.20 Diese zielt unter anderem darauf ab, Fruchtfolgeflächen, d.h. die ackerfähigen Böden, besser zu schützen. Fruchtfolgeflächen sollen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sein, Einzonungen (Umwandlung zu Bauland) sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (Art. 13b E-RPG). Werden Fruchtfolgeflächen eingezont oder für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung beansprucht, so muss die Fläche grundsätzlich kompensiert werden (Art. 13c E-RPG).
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Für den Bereich der direkten Steuern verleiht Artikel 128 der Bundesverfassung (BV) dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben.
Der Bund legt im StHG die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Dabei erstreckt sich die Harmonisierung auf die Steuerpflicht, den Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuern, das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge (Art. 129 BV). Die Frage, welche Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, betrifft den Gegenstand der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.
Der Bund hat somit die Kompetenz, im DBG und im StHG verbindlich zu umschreiben, welche Einkünfte aus dem Verkauf von Bauland steuerfrei sind oder besteuert werden.
Das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit in Artikel 8 BV wird im Steuerrecht durch die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert. Das Gebot der Rechtsgleichheit muss auch in der Rechtsetzung beachtet werden. Dieses Gebot ist in einem Erlass grundsätzlich verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger und sachdienlicher Grund fehlt.
19 SR 700
20 Vernehmlassungsfrist läuft bis am 15. Mai 2015.