Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten

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1.3 Die beantragte Neuregelung

Im Sinne der überwiesenen Motion sieht der Gesetzesentwurf eine Ausdehnung des Begriffs der "land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke" vor. Diese begriffliche Erweiterung ermöglicht die heute geltende privilegierte Besteuerung von Veräusserungsgewinnen nicht nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Bundesgerichtsentscheides, sondern auch für andere Grundstücke des Anlagevermögens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Dabei handelt es sich um Bauland sowie Kleingrundstücke von weniger als 15 Aren Rebland oder 25 Aren Land, die im Geschäftsvermögen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gehalten werden.

1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Aus Sicht des Bundesrates wurde das Prinzip der privilegierten Besteuerung für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke mit dem Bundesgerichtsurteil nicht aufgehoben, sondern lediglich der Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke präzisiert. Die privilegierte Besteuerung von Veräusserungsgewinnen auf Bauland würde zu einer zusätzlichen Besserstellung von Landwirten gegenüber den übrigen Selbständigerwerbenden führen. Zudem wäre mit Mindereinnahmen von rund 200 Millionen Franken bei der direkten Bundessteuer und bei der AHV zu rechnen. Aus diesen Gründen hatte der Bundesrat die Ablehnung des Vorstosses beantragt.

In der parlamentarischen Diskussion wurde demgegenüber geltend gemacht, dass der Entscheid des Bundesgerichts bei den betroffenen Landwirten teilweise zu einer massiven Steuerbelastung führe.

Weder das DBG noch das StHG enthalten eine Definition des Begriffs "land- und forstwirtschaftliche Grundstücke". Die vorgeschlagene Lösung definiert für die Einkommens- und Gewinnsteuern die "land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke", sodass sämtliche Grundstücke des Anlagevermögens landwirtschaftlicher Betriebe privilegiert besteuert werden, unabhängig davon, ob es sich um Bauland handelt oder um Kleingrundstücke, die nicht dem BGBB unterliegen.

Der Bundesrat hält eine Rückwirkung der Regelung, wie sie im Rahmen der parlamentarischen Beratung thematisiert wurde, für unzulässig (vgl. zu den Gründen Ziffer 4.2).

Die vorgeschlagenen Änderungen sind auf Stufe Bundesgesetz umzusetzen. Das Anliegen der Motion lässt sich nicht auf tieferer Normstufe realisieren: Nach dem Legalitätsprinzip sind die rechtsanwendenden Behörden an die geltenden Gesetze sowie deren höchstrichterliche Auslegung gebunden. Eine Abänderung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich einer Bestimmung eines Bundesgesetzes ist auf dem Weg der Änderung einer tieferen Gesetzesstufe (Verordnung) oder gar nur einer Praxisfestlegung durch die Verwaltung (Kreisschreiben) nicht zulässig. Eine zusätzliche Revision von Verordnungen ist auch nicht erforderlich.

Der beigelegte Entwurf entspricht der erforderlichen gesetzlichen Grundlage zur Umsetzung des Anliegens.