Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten

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Grundstückgewinn vor. Nachfolgende Einschätzungen basieren auf einer durchschnittlichen Besitzdauer von 15 Jahren und mehr. Gestützt auf diese Annahme wird folgende qualitative Schlussfolgerung gezogen:

- In dualistischen Kantonen, welche eine Kombination von hohen Grundstückgewinnsteuersätzen und tieferen Einkommenssteuersätzen aufweisen (AI, AR, GR,

LU, OW, SG und ZG) dürften durch die Gesetzesänderung tendenziell Mehreinnahmen resultieren.

- In den Kantonen FR, GL, NE, SH und SO dürften eher Mindereinnahmen resultieren. Aufgrund der grossen Unsicherheiten über den Umfang der heute gewährten Steuerprivilegien bei der direkten Bundessteuer ist es prinzipiell aber auch möglich, dass für einzelne dieser Kantone eine "schwarze Null" resultieren wird.

- In den anderen dualistischen Kantonen (AG, GE, VD und VS) ist mit deutlichen Mindereinnahmen zu rechnen, sofern die betroffenen Kantone nicht die Grundstückgewinnsteuer erhöhen.

Die Grundstückgewinnsteuer steht teilweise exklusiv den Gemeinden zu (z.B. ZG, ZH). In diesen Kantonen kommt es zu einer Umverteilung des Steueraufkommens zwischen Gemeinden und Kanton.

Die anfallenden Mehr- oder Mindereinnahmen können für die Kantone nicht beziffert werden. Gewichtet, d.h. gesamtschweizerisch, dürfte es bei den Kantons- und Gemeindesteuern zu Mindereinnahmen kommen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat keine Kenntnisse über den Umfang der Grundstückgewinne und die tatsächliche Besitzdauer zu den einzelnen Grundstücken in den einzelnen Kantonen, welche die Höhe der Steuereinnahmen beeinflussen.

3.2.2 Personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf die kantonalen Steuerbehörden.

3.2.3 Anpassung des kantonalen Rechts

Um die kantonalen Rechtsgrundlagen anzupassen, soll den Kantonen eine angemessene Frist zur Verfügung stehen, sodass eine Disharmonisierung zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht vermieden werden kann.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Vorlage Auswirkungen auf das Bodenangebot haben wird. Allenfalls kann kurzfristig, d.h. zwischen Beschluss und Umsetzung des Gesetzes eine Angebotsverknappung resultieren, sofern potenzielle Verkäufer mit der Veräusserung zuwarten, bis die Gesetzesanpassung in Kraft tritt, um von der privilegierten Besteuerung profitieren zu können. Auf den Landwirtschaftssektor und den Strukturwandel sind ebenfalls keine Auswirkungen zu erwarten.

Durch die geplante Gesetzesänderungwürde wieder der Zustand vor dem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2011 hergestellt. Nimmt man diesen ‚alten Zustand‘ als Vergleichsmassstab, so hat die Gesetzesreform folglich keine Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum. Generell lässt sich jedoch festhalten, dass die Besteuerungssituation vor 2011 aus ökonomischer Perspektive ineffizient war. Die privilegierte Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke führte zu einer zu tiefen Besteuerung