Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten
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und nur mit Zustimmung des Parlaments möglichen Zeitplanes könnte die vorliegende Gesetzesänderung in der Sommersession 2016 von den eidgenössischen Räten verabschiedet werden. Unter Berücksichtigung einer sehr kurzen Zeitspanne zur Umsetzung durch die kantonalen Gesetzgeber, könnte das Inkrafttreten frühestens per 1. Januar 2017 erfolgen, also rund fünf Jahre nach dem Bundesgerichtsentscheid. Eine Zeitspanne von fünf Jahren erfüllt das Kriterium der zeitlichen Mässigkeit nicht.24
Fraglich ist, ob sich eine Rückwirkung auf triftige Gründe zu stützen vermag, zumal Landwirte beim Verkauf von Bauland im Geschäftsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs in der Regel einen nicht unerheblichen Gewinn erzielen. Vorrangig sind somit vor allem private Interessen an einer privilegierten Besteuerung. Überwiegende öffentliche Interessen, welche für eine Rückwirkung sprechen, liegen nicht vor. Die privilegierte Besteuerung führt zu einer rechtsungleichen Behandlung von Landwirten gegenüber anderen selbständig Erwerbenden. Schliesslich würde die Rückwirkung keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen.
Nach dem Gesagten sind die kumulativ geltenden Voraussetzungen für eine Rückwirkung nicht erfüllt, weshalb die Rückwirkung nicht zulässig ist.
Die Vorlage betrifft keine Dauersachverhalte, weshalb die Voraussetzungen für eine unechte Rückwirkung nicht erfüllt sind. Anwendungsfälle unechter Rückwirkung können sich unter Umständen bei Steueraufschubtatbeständen ergeben: Werden die Steuerfolgen beispielsweise wegen einer Ersatzbeschaffung aufgeschoben, so richten sich die Steuerfolgen im Zeitpunkt des Verkaufs des Ersatzgrundstücks nach dem dannzumal geltenden (neuen) Recht. Die Anwendbarkeit des jeweils geltenden Rechts fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Es bedarf hierzu keiner expliziten gesetzlichen Regelung.
Eine Vorwirkung ist nicht zulässig. Es muss aber damit gerechnet werden, dass infolge der laufenden Gesetzesänderung Landwirte insbesondere mit dem Verkauf von Baulandparzellen zuwarten werden, bis die privilegierte Besteuerung wieder greift.
24 Müller Georg, Gutachten zur Volksinitiative Erbschaftssteuerreform und Rückwirkungsverbot, Ziffer 5.2.1.