Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten

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Sachverhalt Geltendes Recht Neues Recht

Abschreibungen. Die Be-

steuerung des Wertzuwachs-

gewinnes erfolgt erst bei

Veräusserung des Baulandes

(Art. 18a Abs. 1 und 2).

7 Verkauf einer ParzelleBund: Landwirtschaftsge- Bund: Der Gewinn bis zu von weniger als 15 setz und Raumplanungsge- den Anlagekosten bzw. Aren Rebland oder 25 setz sprechen für eine privi- der tiefere Veräusserungs-Aren Land (Klein- legierte Besteuerung wie in gewinn oder tiefere Vergrundstücke): Sachverhalt 1. kehrswert wird als Ein-Grundstück unter- kommen besteuert. Der steht nicht dem BGBB Wertzuwachsgewinn ist

steuerfrei.

Dualistische Kantone: Es Dualistische Kantone: bestehen unterschiedliche Der Gewinn bis zu den Auffassungen zur Besteue- Anlagekosten bzw. der tierung. In machen Kantonen fere Veräusserungsgewinn werden Kleingrundstücke oder tiefere Verkehrswert wie land- oder forstwirt- wird als Einkommen beschaftliche Grundstücke be- steuert.

steuert (vgl. Sachverhalt 1). Der Wertzuwachsgewinn In anderen Kantonen wer- wird mit der Grundstückden sie wie Bauland besteu- gewinnsteuer besteuert. ert (vgl. Sachverhalt 2)

Monistische Kantone: Monistische Kantone:

Gleich wie dualistische Gleich wie dualistische Kantone Kantone

8 Das landwirtschaftli- Der Erwerber kann Keine Änderung

che Gewerbe wird a) die Liegenschaften auf

zum Ertragswert an der Grundlage der im Zeit-

den direkten Nach- punkt der Übernahme mass-

kommen verkauft13. gebenden Einkommenssteu-

Der Einkommensteu- erwerte und Anlagekosten

erwert der Liegen- weiterführen14 oder

schaften ist höher als b) den Kaufpreis als den

der Ertragswert und neuen Einkommenssteuer-

es bestehen stille Re- wert und die neuen Anlage-

serven. kosten bilanzieren.

13 Art. 42 ff. BGBB.

14 Kreisschreiben 6 der schweizerischen Steuerkonferenz „Einkommenssteuerliche Folgen der Hofübergabe zum Ertragswert gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 15.06.1995“