Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten
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200 Millionen Franken jährlich entgehen (davon Kantonsanteil rund 34 Millionen Franken). 18
Wie ausgeführt ignorieren diese Berechnungen die Steueraufschubtatbestände. Diese dürften vorliegend durchaus von Relevanz sein, da infolge der Erwartung einer Anpassung des Steuerrechts in einigen Fällen derzeit mit einer Veräusserung zugewartet werden dürfte. Die Berechnungen sind folglich indikativer Natur und als mittelbis langfristige Mindereinnahmen gegenüber dem geltenden Recht zu verstehen und damit nicht deckungsgleich mit den effektiv anfallenden kurzfristigen budgetwirksamen Mindereinnahmen.
Die Besteuerung der Wertzuwachsgewinne als Einkommen bei der direkten Bundessteuer hat zur Folge, dass auf den Wertzuwachsgewinnen AHV-Beiträge erhoben werden. Mit der erneuten privilegierten Besteuerung bei der direkten Bundessteuer würden die AHV-Beiträge im Umfang der Wertzuwachsgewinne entfallen. Die Ausfälle an AHV-Beiträgen würden sich schätzungsweise ebenfalls auf knapp 200 Millionen Franken gegenüber dem mittel- bis langfristen Potential im Status quo belaufen.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.
3.2 Auswirkungen auf Kantone
3.2.1 Finanzielle Auswirkungen
Bei den finanziellen Auswirkungen ist zwischen Kantonen mit monistischer und solchen mit dualistischer Besteuerung zu unterscheiden. Nur bei den dualistischen Kantonen kommt es infolge der Gesetzesreform zu einem Systemwechsel:
Monistische Kantone: Für die neun Kantone mit einer monistischen Grundstückgewinnsteuer (BE, BL, BS, JU, NW, SZ, TI, UR und ZH) führt die Gesetzesänderung zu keinem steuerlichen Systemwechsel. Da die Beiträge an die AHV, IV und EO leicht sinken, steigen die Einnahmen aus der kantonalen Einkommenssteuer leicht. Insgesamt ist aber davon auszugehen, dass die Gesetzesänderung für die monistischen Kantone keine nennenswerten finanziellen Folgen hat.
Dualistische Kantone: Bei den Kantonen mit dualistischem System ist in einem ersten Schritt zu unterscheiden, ob die Grundstückgewinnsteuer höher oder tiefer ausfällt als die Einkommenssteuer. Diese Beurteilung hängt wiederum massgeblich von der Besitzdauer des Grundstücks ab. Alle Kantone sehen für eine lange Besitzdauer bei der Grundstückgewinnsteuer Ermässigungen auf dem Steuerbetrag oder dem
18 Im Zeitraum 2003 - 2013 hat die landwirtschaftliche Nutzfläche gemäss Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Durchschnitt jährlich um 1'713 ha abgenommen. Rund 80% davon sind in Siedlungsflächen umgewandelt worden. Der Rest fiel auf die Zunahme des Waldes und andere bestockte Flächen. Weiter wird angenommen, dass rund 50% dieser Siedlungsflächen aus der Umnutzung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Geschäftsvermögen entstand (der andere Teil wurde bis zur Umzonung verpachtet oder entfiel auf das Privatvermögen). Bei einem angenommenen mittleren Grundstückgewinn von 250 Franken je m2 ergibt sich so gegenüber dem geltenden Recht eine Reduktion der der steuerlichen Bemessungsgrundlage von etwas mehr als 1'700 Mio. Franken jährlich. So ergeben sich bei einem Steuersatz von 11.5% bei der direkten Bundessteuer jährliche Mindereinnahmen von rund 200 Millionen Franken. Bei steigenden Baulandpreisen wäre mit entsprechend höheren mittel- bis langfristigen Mindereinnahmen zu rechnen.