Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 21 Seiten
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 18 Absatz 4 zweiter Satz DBG
Artikel 18 DBG Absatz 4 DBG regelt die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Letztere sollen nun neu definiert werden.
Als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten Grundstücke im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; nArt. 18 Abs. 4 Bst. a DBG)15 sowie nicht dem BGBB unterstellte Grundstücke, die jedoch zum Anlagevermögen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gehören (nArt. 18 Abs. 4 Bst. b DBG).
Als landwirtschaftliche Grundstücke gemäss Artikel 2 BGBB gelten in erster Linie landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb der Bauzone liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Abs. 1). Diesen gleichgestellt sind laut Absatz 2: (a.) Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenen Umschwungs, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören; (b.) Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören; (c.) Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind; (d.) Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind.
Nicht dem BGBB unterstellte Grundstücke des Anlagevermögens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind:
Bauland;
die in Artikel 2 Absatz 3 BGBB genannten Kleingrundstücke von weniger als 15
Aren Rebland und andere Grundstücke von weniger als 25 Aren (z.B. Stöckli);
die aus dem BGBB entlassenen Grundstücke.
So lange diese, dem BGBB nicht unterstellten, Grundstücke zum Anlagevermögen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gehören, sollen sie trotzdem privilegiert besteuert werden (nArt. 18 Abs. 4 Bst. b DBG).
Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb definiert sich nach dem Bundesgesetz vom 29. April 1982 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz; LWG)16. In der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung; LBV)17 werden die Bedingungen zur Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebes festgeschrieben (Art. 6, 29a und 30 LBV). Landwirtschaftliche Betriebe mit Waldgrundstücken gemäss Waldgesetz gelten als land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Wenn neben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb noch weitere Betriebe
15 SR 642.11
16 SR 910.1
17 SR 910.9