Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten

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Datenaustausch nicht, wenn dieser für die Anwendung der jeweiligen Gesetze unabdingbar ist, eine entsprechende Regelung für den notwendigen Datenaustausch für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen von internationalen Abkommen fehlt allerdings.

Der Informationsaustausch wird zwischenstaatlich neu systematisch elektronisch abgewickelt. Dies setzt auch innerstaatlich gewisse Anpassungen voraus. So erleichtert die Einführung bestimmter nationaler Informationssysteme den elektronischen Datenaustausch mit dem Ausland. Die Datenbekanntgabe zwischen den schweizerischen Versicherungsträgern und zuständigen Stellen kann deshalb nicht mehr nur auf Einzelanfrage oder in schriftlicher Form erfolgen. Es handelt sich vielmehr um ein Massengeschäft, welches einen systematischen Informationsfluss erfordert.

Bei der vorliegenden Bestimmung soll deshalb in Abweichung vom Grundsatz der Schweigepflicht die Bekanntgabe von Daten, welche die jeweiligen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen internationaler Abkommen benötigen, vorgesehen werden, wobei dies im Gegensatz zu den allgemeinen Bestimmungen zur Amts- und Verwaltungshilfe nicht nur schriftlich und auf Einzelanfrage hin erfolgt.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert es, dass sich der Datenaustausch auf das beschränkt, was zur Erfüllung der in den jeweiligen Abkommen vorgesehenen Aufgaben nötig ist. Der Bundesrat soll die Einzelheiten regeln. Auf Verordnungsstufe sollen auch die im Rahmen von EESSI geplanten nationalen Informationssysteme, insbesondere deren Zweck, die Art und der Umfang der Datenbearbeitung und der Datenbekanntgabe sowie die Datensicherheit geregelt werden. Bei Informationssystemen, welche die Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten oder von Persönlichkeitsprofilen im Abrufverfahren vorsähen oder die Bearbeitung von besonders schützenswerte Personendaten, wären weitere Regelungen auf Gesetzesstufe vorzusehen, um den datenschutzrechtlichen Vorgaben zu genügen.

Art. 37 Abs. 4 zweiter Satz

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand sieht keinen definitiven Verzicht des Staates auf die Rückerstattung des Kostenvorschusses durch die Empfängerinnen und Empfänger vor. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnissen der Empfängerin oder des Empfängers des Rechtsbeistands erlauben, kann der Staat grundsätzlich die von ihm bezahlten Anwaltskosten zurückfordern. Für solche Rückzahlungsforderungen braucht es eine Gesetzesgrundlage. Diese existiert bereits für Verfahren vor dem Bundesgericht (Art. 64 Abs. 4 BGG), dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 37 VGG im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 4 VwVG) und den kantonalen Gerichten. Damit für den im Rahmen erstinstanzlicher Verfahren gewährten Rechtsbeistand ebenfalls eine Rückerstattung verlangt werden kann, muss im ATSG eine solche Bestimmung eingeführt werden.

Art. 43a

In seinem Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic v. Schweiz (Urteil Nr. 61838/19) hielt der EGMR fest, dass im Bereich der Unfallversicherung keine gesetzliche Grundlage für Observationen besteht. Mit Artikel 43a ATSG wird ab dessen Inkrafttreten eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Observationen in allen dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen geschaffen. Aus dem Urteil des EGMR ergibt sich, dass diese Bestimmung die Umstände definieren muss, die eine Observation rechtfertigen. Ausserdem sind die maximale Dauer, das Bewilligungsverfahren, die Kommunikation, die Aufbewahrung und die Löschung der Daten sowie der Zugang durch Dritte festzulegen.

Artikel 43a nimmt alle diese Kriterien auf. In Bezug auf den Zugang durch Dritte ist indessen keine zusätzliche Bestimmung notwendig. Die Datenbekanntgabe im Sozialversicherungsbereich ist in den Artikeln 32 und 47 ATSG sowie in den Spezialgesetzen (z. B. Art. 50a AHVG) umfassend geregelt. Da es sich um sehr sensible Daten handelt (medizinische, wirtschaftliche Daten usw.), ist die Weitergabe an Dritte sehr restriktiv geregelt. Die Bekanntgabe erfolgt, von Ausnahmen abgesehen, auf schriftliche und begründete Anfrage und beschränkt sich auf die Daten, die für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

Abs. 1: Dieser Absatz bestimmt die Umstände, die eine Observation rechtfertigen. Erwähnt werden insbesondere die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Observation durchgeführt werden kann, die Orte, an denen die versicherte Person überwacht werden kann sowie die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen.

Für eine Observation müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu beziehen versucht. Der Begriff der konkreten Anhaltspunkte ist aus Artikel 282 Absatz 1 Bst. a StPO sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 I 327, Erw. 5.4.2.1, 136 III 410, Erw. 4.2.1) übernommen.

Absatz 1 richtet sich an Personen, die unrechtmässig Leistungen beziehen oder zu beziehen versuchen. Die Bedingung entspricht Artikel 44a Absatz 1, der im Rahmen der Revision des UFG beantragt worden war (cf. BBl 2008 5465).

Als Observation gilt die systematische Überwachung von Anlässen oder Personen während einer bestimmten Zeit und die Aufzeichnung der Resultate (Fotos, Videos und/oder Überwachungsbericht) im Hinblick auf deren Verwendung im Rahmen des Abklärungsverfahrens.

Grundsätzlich stellt eine Observation eine Beeinträchtigung der Grundrechte der versicherten Person dar. Deshalb und gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit muss sich die Verwaltung vor der Umsetzung der Observation vergewissern, dass andere Abklärungen aussichtslos oder unverhältnismässig schwierig wären. Diese Regel entspricht Artikel 282 Absatz 1 Bst. b StPO.

Abs. 2: Die Person kann an frei zugänglichen und einsehbaren Orten überwacht werden. Gemäss BGE 137 I 327 kann davon ausgegangen werden, dass eine versicherte Person, die freiwillig in einem ohne weiteres öffentlich einsehbaren Bereich Tätigkeiten ausübt, auf den Schutz ihrer Privatsphäre verzichtet. Von jedermann frei einsehbar bedeutet, dass die Tätigkeit von blossem Auge zu gegebener Tageszeit erkennbar ist. Der Innenbereich des Hauses, in dem die versicherte Person wohnt, bildet keinen ohne weiteres öffentlich frei einsehbaren Raum (z.B. die Überwachung im Treppenhaus und in der Waschküche ist nicht gestattet, s. Urteil 8C_829/2011 vom 9. März 2012).

Abs. 3: Eine Observation kann sich über höchstens 20 aufeinanderfolgende oder einzelne Kalendertage erstrecken. Es spielt dabei keine Rolle, wie lange die Observation pro Tag erfolgt. Diese 20 Observationstage verstehen sich pro Observationsauftrag und müssen innerhalb einer Zeitspanne von 3 Monaten ab dem 1. Observationstag stattfinden. Es ist nicht auszuschliessen, dass im gleichen Verfahren eine weitere Observation angeordnet werden kann. Für eine nochmalige Observation bedarf es aber neuer Anhaltspunkte nach Absatz 1.

Abs. 4: Die Formulierung von Absatz 3 ermöglicht es der Versicherung, externe Spezialistinnen und Spezialisten (Detektivinnen/Detektive), aber auch fachkundige eigene Mitarbeitende zu beauftragen. Die externen Fachpersonen unterstehen derselben