Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten
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im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen übertragener Aufgaben. Im Rahmen der europäischen Amts- und Verwaltungshilfe leitet die Zentrale Ausgleichsstelle in ihrer Funktion als Verbindungsstelle die nötigen Daten ins Ausland weiter. Die benötigten Daten enthalten u.a. auch medizinische Angaben zur versicherten Person, welche der ZAS durch die jeweils zuständige IV-Stelle zur Verfügung gestellt werden. Da es sich bei diesen Daten um besonders schützenswerte Personendaten handelt, ist es für die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen notwendig, die Weiterleitung dieser Daten durch die IV-Stelle an die Zentrale Ausgleichsstelle in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich vorzusehen.
Die übrigen aus datenschutzrechtlicher Sicht nötigen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Zweck des Informationssystems, die involvierten Stellen, die Art und den Umfang der Datenbearbeitung und die Datenbekanntgabe sowie die Datensicherheit werden auf Verordnungsstufe geregelt.
Art. 66b Abs. 2bis und Art. 66b Abs. 2ter
Wenn ein Bundesorgan Dritten den Zugang zu seinen Personendatensammlungen gestattet, ohne dass dafür im Einzelfall eine Anfrage gemacht wurde (Abrufverfahren oder Online-Zugang), hat es sich auf eine Rechtsgrundlage zu stützen. Die vorliegende Bestimmung erlaubt es den IV-Stellen und den AHV-Ausgleichskassen, das unter Artikel 66a Abs. 1 Bst. d erwähnte Informationssystem im Abrufverfahren zu konsultieren. Da das Informationssystem medizinische Angaben zur versicherten Person und damit besonders schützenswerte Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes enthält, muss der Zugriff via Abrufverfahren auf Gesetzesstufe vorgesehen sein.
Art. 69 Abs. 1bis
Artikel 61 Bst. fbisZiffer 2 VE-ATSG schafft künftig die Möglichkeit, in den Spezialgesetzen Gerichtskosten vorzusehen. Deshalb muss die Formulierung entsprechend angepasst werden. Der Verweis „Abweichend von Artikel 61 Buchstabe a ATSG“ ist zu streichen.
2.2.4 Bundesgesetz vom 6. Oktober 200621 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 27
Die Regelung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bei Verfügungen über Geldleistungen ist neu in Artikel 49a ATSG aufgenommen worden, weshalb die bisherige spezialrechtliche Regelung in Artikel 27 ELG nicht mehr notwendig ist. Dieser Artikel wird daher aufgehoben. Die neue ATSG-Bestimmung ist automatisch auf die Ergänzungsleistungen anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG).
2.2.5 Bundesgesetz vom 25. Juni 198222 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 26b
Diese Regelung folgt dem Prinzip, dass für die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich eine Bindungswirkung an den IV-Entscheid besteht, der ihr von der IV-Stelle mitgeteilt wird (diese Koordination besteht auch bei anderen Fragen der Invalidenleistungen z.B. betreffend den massgebenden Invaliditätsgrad). Die Regelung klärt die Koordination zwischen 1. und 2. Säule bei der vorsorglichen Einstellung der Invalidenrente und verbessert damit die Rechtssicherheit. Der Vorteil der Anknüpfung an den Entscheid der IV-Stelle besteht darin, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht selber aktiv werden müssen; sie müssen nicht eigens Observationen durchführen sondern handeln gestützt auf den Entscheid der IV-Stellen. Gleichzeitig kommt die einheitliche Vorgehensweise zwischen IV-Stellen und Vorsorgeeinrichtungen dem Schutz der betroffenen Versicherten entgegen.
Art. 35a Abs. 2, 1. Satz
Artikel 35a BVG eingefügt in der 1. BVG-Revision, hätte für die 2. Säule die gleiche Regelung einführen sollen, wie sie damals in der 1. Säule bestand. Man wollte ausdrücklich diese Fristen für die Leistungserbringer der 1. und der 2. Säule koordinieren Diese Koordination soll nun mit der neuen Verwirkungsfrist des Artikels 25 Absatz 2 ATSG von 3 Jahren, statt bisher einem Jahr, wie sie in der aktuellen Revision eingeführt wird, erfolgen. Gleichzeitig wird klar definiert, dass es sich auch in der 2. Säule – wie in der ersten Säule – um eine Verwirkungsfrist handelt.
Art. 89f
Die Bestimmungen des ATSG sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen nur anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Damit die Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 75a ATSG auch auf die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar sind, ist eine entsprechende Bestimmung ins BVG aufzunehmen. Die Bestimmungen sind nur insoweit anwendbar, als das BVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
21 SR 831.30
22 SR 831.40