Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten
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Variante 1 :
Bst. fbisZiff. 1 sieht für alle Verfahren im Zusammenhang mit Beitragsstreitigkeiten Kosten vor.
Bei Bst. fbisZiff. 2 hingegen soll diese Kostenpflicht bei Leistungsstreitigkeiten nur bestehen, wenn das Spezialgesetz es vorsieht. Dies seit dem 1. Juli 2006 für die Invalidenversicherung bereits der Fall (Art. 69 Abs. 1bisIVG).
Diese Lösung gemäss Variante 1 entspricht den Ergebnissen der parlamentarischen Beratungen, in denen die Forderung nach einer differenzierten Lösung anstelle der Einführung einer generellen Kostenpflicht für Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde.
Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann das Gericht auch dann Gerichtskosten auferlegen, wenn das Spezialgesetz keine Kostenpflicht vorsieht Diese Regelung entspricht dem letzten Satz von Artikel 61 Buchstabe a.
Bst. fterentspricht Artikel 66 Absatz 4 BGG, gemäss dem Bund, Kantone, Gemeinden und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen. Der Begriff «mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen» schliesst Sozialversicherungseinrichtungen mit ein, auch privatrechtlich organisierte (SEILER, VON WERDT, GÜNGERICH, BGG-Kommentar, Bern 2007, Art. 66 Rz. 46).
Gemäss Bst. g hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. Mit dieser Formulierung hat der Versicherer nie Anspruch auf eine Rückerstattung der Kosten, da er im kantonalen Verfahren als verfügende Instanz immer Beschwerdegegner ist (KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2015, Art. 61 Rz. 199). Auch aus diesem Grund sollten den Versicherungsträgern keine Gerichtskosten auferlegt werden.
Variante 2:
Diese Variante würde die Motion 09.3046 wortgetreu umsetzen und auf eine differenzierte Lösung verzichten. Entsprechend würde bei allen Beschwerdeverfahren zur Gewährung oder Verweigerung von Leistungen und bei Streitigkeiten über Beiträge Gerichtskosten eingeführt werden.
Analog zur Invalidenversicherung (Art. 69 Abs. 1bisIVG) sind bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen moderate Kosten vorgesehen (Ziff. 2).
Bst. fbisZiff. 1 entspricht Artikel 66 Absatz 4 BGG, gemäss dem Bund, Kantone, Gemeinden und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen. Der Begriff «mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen» schliesst Sozialversicherungseinrichtungen mit ein, auch privatrechtlich organisierte (SEILER, VON WERDT, GÜNGERICH, BGG-Kommentar, Bern 2007, Art. 66 Rz. 46).
Gemäss Bst. g hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. Mit dieser Formulierung hat der Versicherer nie Anspruch auf eine Rückerstattung der Kosten, da er im kantonalen Verfahren als verfügende Instanz immer Beschwerdegegner ist(KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2015, Art. 61 Rz. 199). Auch aus diesem Grund sollten den Versicherungsträgern keine Gerichtskosten auferlegt werden.
Art. 70 Abs. 2 lit. b
Dass eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Militärversicherung nicht bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar und ein gesetzgeberisches Versehen (vgl. auch KIESER, Kommentar ATSG, Zürich 2015, Art. 70 Rz. 33). Bei allen anderen in Artikel 70 Abs. 2 ATSG gennannten Versicherungen besteht eine Vorleistungspflicht gegenüber der MV. Durch die Aufnahme der Militärversicherung in die Aufzählung von lit. b wird dieses gesetzgeberische Versehen behoben.
Art. 72 Abs. 3 zweiter Satz
Diese Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Gesetzestext, die durch die Einführung des Begriffs «relatif» dem deutschen Text angepasst werden sollen.
Art. 73 Abs. 2
Kürzt ein Sozialversicherer seine Leistungen wird im Regress der haftpflichtrechtliche Schadenersatzanspruch nach der Quotenteilungsregel gemäss Artikel 73 Absatz 2 auf den Anspruch der geschädigten Person und die regressierende Sozialversicherung verteilt. Dabei soll sich auch die haftpflichtrechtliche Schadenersatzreduktion auf die versicherte Person auswirken. Als Voraussetzung der Anwendung von Artikel 73 Absatz 2 ATSG müssen die regressierenden Sozialversicherer die Leistungen gekürzt haben (z. B. wegen verletzter Schadenminderungspflicht). Sie subrogieren im Umfang der gekürzten Leistungen in den Haftpflichtanspruch der geschädigten Person. Die Leistungskürzungen sollen nicht aufgefangen werden durch entsprechend erhöhte Schadenersatzleistungen aus Haftpflicht. Artikel 73 Absatz 2 ATSG enthält Verweisungen auf die Leistungskürzungen gemäss Artikel 21, die aus Gründen der Vollständigkeit mit einer Verweisung auf Absatz 4 zu ergänzen sind. Die Leistungskürzungen wegen verletzter Schadenminderungspflicht der versicherten Person im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 ATSG erhielten durch die jüngsten IV-Revisionen eine verstärkte praktische Bedeutung.
Art. 74 Abs. 2
Bst. c: Als Rentenverkürzungsschaden oder einfacher Rentenschaden gilt die auf die Beitragslücken entfallende Reduktion der Altersleistungen. Er entspricht der Differenz zwischen den hypothetischen Altersrenten (ohne Unfallfolgen) und den unfallbedingten gekürzten künftigen Altersleistungen. Die Entschädigung des Rentenverkürzungsschadens entspricht jüngster gängiger Gerichtspraxis (u. a. BGE 129 III 135 ff., Urteil 4C.343/2003 des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2004). Für einen bestimmten Teil der Leistungen subrogieren Sozialversicherungen (Unfallversicherung und AHV) gemäss BGE 126 III 41 ff. in den haftpflichtrechtlichen Rentenschaden.
Bst. h: Die zusätzlichen Kosten für Umtriebe, die allgemein bei der Schadensermittlung entstehen, gehören ebenfalls zum haftpflichtrechtlichen Schaden: Das sind einerseits Abklärungskosten bezüglich der Ursache und andererseits Kosten für die Ermittlung der Schadenshöhe (vgl. BREHM, Berner Kommentar, N 77f zu Artikel 41 OR und LANDOLT, Zürcher Kommentar, N. 216 zu Art. 46). Bei der Personenschadenerledigung spielen sowohl haftpflicht- wie sozialversicherungsrechtlich hauptsächlich die Expertisekosten eine Rolle. Es herrscht Identität zwischen den haftpflichtrechtlichen Abklärungskosten und den von den Sozialversicherern entrichteten Kosten für berufliche Abklärungen und den medizinischen Gutachten, die der Personenschadenausmittlung dienen (Urteil