Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten
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2.2.6 Bundgesetz vom 17. Dezember 1993 23 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 25g
Die Bestimmungen des ATSG sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen nur anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Damit die Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 75a ATSG auch auf die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar sind, ist eine entsprechende Bestimmung ins FZG aufzunehmen. Die Bestimmungen sind nur insoweit anwendbar, als das FZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2.7 Bundesgesetz vom 18. März 199424 über die Krankenversicherung
Art. 82
Dieser Artikel enthält in Buchstabe a fälschlicherweise den Verweis auf Artikel 41 Absatz 3 statt auf Artikel 79a (Rückgriffsrecht der Kantone), weil er seit einer früheren Revision von Artikel 41 Absatz 3 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551) nie angepasst wurde. von Der Verweis ist falsch und muss korrigiert werden. Wir schlagen daher vor, den Verweis mit der vorliegenden Revision auf den richtigen Artikel, nämlich Artikel 79a, anzupassen.
2.2.8 Bundesgesetz vom 25. September 195225 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
Art. 29
Die Regelung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bei Verfügungen über Geldleistungen ist neu in Artikel 49a ATSG aufgenommen worden und der Artikel 97 AHVG wird in der Folge aufgehoben. Aus diesem Grund fällt der Verweis auf die aufschiebende Wirkung ersatzlos hin. Die neue ATSG-Bestimmung ist automatisch für die Erwerbsersatzleistungen anwendbar (Art. 1 EOG).
2.2.9 Bundesgesetz vom 24. März 200626 über die Familienzulagen
Art. 24
Infolge einer Aktualisierung von Anhang II des Abkommens über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU (FZA) wurde die Verweisbestimmung in den Sozialversicherungsgesetzen neu formuliert. In den jeweiligen Absätzen 1 soll das anwendbare Recht präziser bezeichnet werden, indem auf den persönlichen Geltungsbereich, die einschlägigen EU-Rechtsakte und die für die Schweiz massgebliche Fassung von Anhang II FZA Bezug genommen wird.
Neu werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 aufgeführt, in welchen die Koordinationsgrundsätze der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 nachgeführt wurden und welche seit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA für die Schweiz massgeblich sind. Soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind, bezieht sich Anhang II FZA weiterhin auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72.
Die jeweiligen Absätze 2 betreffend Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens wird bei dieser Gelegenheit analog umformuliert.
Mit einem jeweils neuen Absatz 3 soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Referenzen auf die EU-Rechtsakte in Absatz 1 und Absatz 2 der Verweisbestimmung jeweils selbständig in den Sozialversicherungsgesetzen anzupassen, sobald Anhang II FZA oder Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens geändert wurden.
Die jeweiligen Absätze 4 präzisieren, dass alle verwendeten Ausdrücke für EU-Mitgliedstaaten in den Sozialversicherungsgesetzen die Vertragsstaaten bezeichnen, für welche das Freizügigkeitsabkommen gilt.
In allen anderen Sozialversicherungsgesetzen wurde diese Bestimmung bereits aktualisiert, als die Ausdehnung des FZA auf Kroatien in Kraft trat (vgl. Bundesbeschluss vom 17. Juni 2016 über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits betreffend die Ausdehnung auf die Republik Kroatien, AS 2016 5233).
23 SR 831.42
24 SR 832.10
25 SR 834.1
26 SR 836.2