Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten

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4C.374/2005 des Bundesgerichts vom 10. Januar 2006, Erw. 3.5.). Dies hat zur Folge, dass die von Sozialversicherern entrichteten Kosten für berufliche Abklärungen und die medizinischen Gutachten im Regress geltend machen können.

Art. 75a

Abs. 1: Das europäische Koordinationsrecht weist Stellen wie beispielsweise der „zuständigen Behörde“, den „Verbindungsstellen“ oder den „zuständigen Trägern“ (Kassen) bestimmte Aufgaben zu. Gemäss den bis zum 31. März 2012 gültigen Bestimmungen16 wurden die national zuständig erklärten Stellen in einem Anhang namentlich aufgeführt. Mit Einführung der Verordnung (EG) Nr. 883/200417 wurden die jeweiligen nationalen Aufgabenzuteilungen in eine öffentlich zugängliche europäische Datenbank (elektronisches Verzeichnis) überführt und die entsprechenden Bestimmungen gelöscht. Der vorliegende Artikel kodifiziert deshalb die bestehende Aufgabenzuteilung formell in einer gesetzlichen Grundlage. Dabei sind weder inhaltliche noch organisatorische Änderungen der Zuständigkeiten der betroffenen Stellen vorgesehen. Die entsprechenden Aufgaben werden durch dieselben Stellen auch im Rahmen anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit wahrgenommen, ohne dass diese Zuständigkeit bislang explizit in einer Rechtsgrundlage festgehalten wurde. Vorliegende Bestimmung soll in Absatz 1 die Zuständigkeiten in den internationalen Beziehungen nun umfassend regeln.

Abs. 2: Heute übermitteln die Durchführungsstellen wie beispielsweise die AHV-Ausgleichskassen oder Kranken- und Unfallversicherer die für die Umsetzung der Koordinierungsvorschriften nötigen Daten per Papier. Die EU-Koordinationsverordnungen (u.a. Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) sehen die Abschaffung des Informationsaustausches in Papierform und den allgemeinen Einsatz des elektronischen Datenaustausches vor. Die beteiligten Staaten werden verpflichtet, im Rahmen des elektronischen Datenaustausches einen eigenen elektronischen Datenverarbeitungsdienst zu betreiben, welcher es den Durchführungsstellen erlaubt, die innerhalb der Europäischen Union verwendeten strukturierten elektronischen Dokumente (Structured Electronic Documents: SED; elektronische Formulare) und anderweitige Informationen neu via elektronische Zugangsstellen zwischen den Staaten zu übermitteln. Sie wird teilweise von der Europäischen Union, teilweise von den beteiligten Staaten entwickelt. Diese elektronischen Zugangsstellen müssen alle national erforderlichen Elemente enthalten (z.B. Kommunikation mit den nationalen Stellen, Nachrichtenumwandlung, usw.). Jeder Staat verfügt über mindestens eine, jedoch höchstens fünf Zugangsstellen. Die vorliegende Bestimmung soll den Bundesrat in Absatz 2 dazu ermächtigen, die Zuständigkeit für die Erstellung und den Betrieb dieser nationalen Zugangsstellen sowie weiterer nötiger Infrastruktur in der Schweiz zu regeln. Die Durchführungsstellen rufen die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden und aus dem Ausland elektronisch übermittelten Daten mittels geschütztem Zugriff von den Zugangsstellen ab. Ein solches Abrufverfahren in datenschutzrechtlichem Sinne erfordert eine gesetzliche Grundlage, welche in Absatz 2 vorgesehen ist.

Abs. 3: Der im europäischen Koordinierungsrecht angestrebte elektronische Datenaustausch stellt auch Anforderungen an die nationale Informationsverarbeitung. Um den Datenaustausch zu modernisieren und den administrativen Aufwand der diversen involvierten Sozialversicherungsträger und Durchführungsstellen zu minimieren, werden Informationssysteme entwickelt. Mit der Möglichkeit, diejenigen Stellen, welche diese Informationssysteme nutzen, zur deren Verwendung zu verpflichten, soll verhindert werden, dass durch die Verwendung unterschiedlicher Informatiklösungen und Standards die direkte Weiterbearbeitung von Daten durch eine nachfolgende Stelle erschwert oder verunmöglicht wird. Zudem wird durch die Verwendung einer einheitlichen Lösung die Bearbeitungszeit verkürzt. Dieser Artikel delegiert ferner die Festlegung der Kosten an den Bundesrat. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Die Regelung auf Verordnungsstufe gewährt die nötige Flexibilität, um die Aufteilung neu anfallender Kosten bei bestehenden Informationssystemen oder die grundsätzliche Regelung der Kostenaufteilung bei neu entwickelten Informationssystemen regeln zu können. Damit kann sichergestellt werden, dass die Kosten in angemessener Weise auch durch diejenigen Stellen getragen werden, welche das System benutzen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Diese Übergangsbestimmung gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ) hängigen Beschwerden.

2.2 Änderung anderer Erlasse

2.2.1 Kompetenz der Bundesversammlung zur Genehmigung internationaler Verträge mit einfachem Bundesbeschluss

Art. 153b AHVG, Art. 80b IVG, Art. 32a ELG, Art. 89e BVG, Art. 25g FZG, Art. 95b KVG, Art. 115b UVG, Art. 28b EOG, Art. 23b FLG, Art. 24a FamZG, Art. 121a AVIG

In den verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen soll eine neue Bestimmung aufgenommen werden, die der Bundesversammlung die Befugnis erteilt, Sozialversicherungsabkommen mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen. Somit bedürften Sozialversicherungsabkommen weiterhin der Zustimmung der Bundesversammlung und wären auch künftig vom fakultativen Referendum ausgenommen, allerdings hätte das Vorgehen nunmehr eine gesetzliche Grundlage. Diese Kompetenzdelegation an die Bundesversammlung kodifiziert gewissermassen die Praxis für «Standardabkommen» und erteilt ihr die dazu notwendige juristische Grundlage (vgl. Kap. 1.2.2.2).

Entsprechend führt die Bestimmung diejenigen Koordinationsgrundsätze und Reglementierungen auf, die derzeit in den bestehenden Verträgen enthalten sind und als Vorlage für allfällige künftige Abkommen dienen sollen. Diese Standardreglementierungen zielen auf eine Nichtdiskriminierung der Angehörigen des Partnerstaates ab, gewährleisten die Auszahlung gewisser Leistungen im Ausland, ermöglichen die Bestimmung der Rechtsvorschriften, auf Grund welcher eine Person versichert ist sowie eine Berücksichtigung

16 Vgl. Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.

17 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.