Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten

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4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Diese Vorlage ist nicht Teil der nationalen Strategien des Bundesrates.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich insbesondere auf Artikel 112 Absatz 1, 114 Absatz 1 und 117 Absatz 1 der BV, die dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung geben.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

5.2.1 Instrumente der Vereinten Nationen

Der Internationale Pakt von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I)30 ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. In seinem Artikel 9 sieht er das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit vor; diese schliesst die Sozialversicherungen ein.

5.2.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation

Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit von 1952 am 18. Oktober 1977 ratifiziert31. Für die Schweiz gelten die Teile VI und VII über die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über Familienleistungen. Die beiden Teile definieren jeweils den gedeckten Schadenfall und bezeichnen die zu schützenden Personen, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen, die Höhe dieser Leistungen und die Leistungsdauer. Artikel 69 des Übereinkommens Nr. 102 legt die Liste der Umstände fest, unter denen die Leistung ruhen kann. Das Übereinkommen Nr. 102 sieht ferner vor, dass jedem Antragsteller das Recht einzuräumen ist, ein Rechtsmittel einzulegen, falls die Leistung abgelehnt wird oder ihre Art oder ihr Ausmass strittig ist (Art. 70 Abs. 1).

Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 128 von 1967 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene32 am 13. September 1977 ratifiziert. Teil II bezeichnet die Leistungen bei Invalidität, Teil III die Leistungen bei Alter und Teil IV die Leistungen an Hinterbliebene. Für jeden dieser Teile definiert das Übereinkommen den gedeckten Schadenfall, bezeichnet die zu schützenden Personen, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen, die Höhe dieser Leistungen und die Leistungsdauer. Artikel 32 des Übereinkommens Nr. 128 legt die Liste der Umstände fest, unter denen die Leistung ruhen kann. Das Übereinkommen Nr. 128 sieht auch vor, dass jeder Antragsteller bei einer Ablehnung der Leistung das Recht auf Anfechtung von deren Art oder Ausmass hat und dass Verfahren vorzuschreiben sind, die es dem Antragsteller gegebenenfalls ermöglichen, sich von einer sachkundigen Person seiner Wahl vertreten oder unterstützen zu lassen (Art. 34).

5.2.3 Instrumente des Europarats

Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 196433 wurde am 16. September 1977 von der Schweiz ratifiziert. Unser Land hat die Teile V, VI, VII, IX und X, Leistungen im Alter, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Familienleistungen, Leistungen bei Invalidität und Leistungen an Hinterbliebene angenommen. Jeder dieser Teile definiert den gedeckten Schadenfall, bezeichnet die zu schützenden Personen, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen, die Höhe dieser Leistungen und die Leistungsdauer. Artikel 68 legt die Umstände fest, unter denen die Leistung ruhen kann. Die Ordnung sieht auch vor, dass jeder Antragsteller bei einer Ablehnung der Leistung das Recht auf Anfechtung von deren Art oder deren Ausmass hat (Art. 69 Abs. 1).

Betreffend die Europäische Menschenrechtskonvention und das Urteil Vukota-Bojić des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.1.3 sowie auf den Kommentar zum neuen Artikel 43a ATSG unter Ziffer 2.1. verwiesen.

5.2.4 Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU sieht eine Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor, um den freien Verkehr der Arbeitnehmenden, der Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen zu erleichtern. Diese Koordinierung ist in der Verordnung (EG) Nr. 883/200434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geregelt, und durch die Verordnung (EG) Nr. 987/200935 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, das die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festlegt. Diese beiden Verordnungen haben nur die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme zum Ziel und stützen sich auf die internationalen Koordinierungsgrundsätze, namentlich die Gleichbehandlung nationaler Staatsangehöriger und Angehöriger anderer Staaten der EU, der Erhalt der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Geldleistungen im gesamten Gebiet der EU. Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor und die Mitgliedstaaten behalten somit die Kompetenz, deren Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation festzulegen, unter Vorbehalt der Koordinierungsgrundsätze des EU-Rechts. Seit dem 1. Juni 2002, Datum des Inkrafttretens des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU und ihren Mitgliedstaaten (FZA), nimmt die Schweiz an diesem Koordinierungssystem teil und wendet heute in diesem Kontext die beiden oben erwähnten Verordnungen an (siehe Anhang II FZA, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).

30 RS 0.103.1

31 RS 0.831.102

32 RS 0.831.105

33 RS 0.831.104

34 RS 0.831.109.268.1

35 RS 0.831.109.268.11