Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten

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2.2.10 Bundesgesetz vom 25. Juni 198227 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Art. 88 Abs. 2bis

Absatz 2bisenthielt bisher nur die Möglichkeit der Auferlegung von Mehrkosten, welche durch missbräuchliche Leistungserwirkung verursacht wurde. Hingegen war der Versuch der missbräuchlichen Leistungserwirkung nicht erfasst. Artikel 45 Absatz 4 ATSG schafft neu eine einheitliche Regelung der Auferlegung von Mehrkosten und nimmt dabei nebst dem unrechtmässigen Leistungsbezug auch den Versuch desselben auf. Aus diesem Grund muss die Regelung in Absatz 2bisentsprechend mit der neuen ATSG-Regelung harmonisiert werden.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Im Zusammenhang mit dem neuen Artikel 75a, der dem Bundesrat die Kompetenz überträgt, Stellen zu bestimmen für die Erstellung und den Betrieb der Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustausches mit dem Ausland, sind finanzielle und personelle Auswirkungen zu erwarten, deren Umfang allerdings erst nach Bekanntgabe der technischen Spezifikationen durch die EU abgeschätzt werden kann. Die administrative Vereinfachung durch den verstärkten Einsatz von IT-Mitteln und die damit erzielte Effizienzsteigerung führt zu tieferen personellen Aufwänden. Mögliche Mehraufwände können so durch Minderaufwände kompensiert oder zumindest geschmälert werden. E-Government im Sinne einer wirtschaftlichen und medienbruchfreien elektronischen Verwaltungstätigkeit schafft zudem sowohl für die Behörden und Verwaltungseinheiten als auch für die betroffenen Personen einen Mehrwert: Insbesondere die Verwendung standardisierter elektronischer Formulare in Bezug auf den Datenaustausch mit dem Ausland führt durch die Abschaffung der Sprachbarrieren sowie die im Vergleich zur postalischen grenzüberschreitenden Zustellung von Dokumenten sichere und schnelle Informationsübermittlung zu einer nicht unerheblichen Qualitätsverbesserung und reduziert bei allen Beteiligten den Aufwand bei der Abwicklung der Geschäfte. Die Kosten für Entwicklung, Betrieb und Unterhalt der Informationssysteme sind nach Möglichkeit über Gebühren bzw. eine Beteiligung der Nutzer zu finanzieren. Die mögliche Ausgestaltung der Kostenbeteiligung wird nach Möglichkeit mit der Erarbeitung der Botschaft abgeklärt. Auch die Kosten, die direkt bei den Benutzern dieser Infrastruktur anfallen, sind derzeit noch nicht abzuschätzen.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Kostenpflichtigkeit des kantonalen Sozialversicherungsverfahrens bringt den Kantonen zusätzliche Einnahmen. Allerdings bedingt die Erhebung dieser Verfahrenskosten auch grösseren administrativen Aufwand. Die Kantone werden insbesondere auch mehr Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass Aufwand und Ertrag in etwa ausgeglichen sind, so dass daraus finanziell kein Gewinn oder Verlust resultieren dürfte. Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Variante 1 könnte der Aufwand reduziert werden.

Die übrigen Revisionspunkte haben keine Auswirkungen auf die Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit der Einführung des Datenaustauschsystems EESSI wird der administrative Aufwand für die in- und ausländischen Unternehmen sowie für die Sozialversicherungen vereinfacht. Die Verfahren und die Dokumente werden vereinheitlicht und der Regulierungsaufwand reduziert. Diese Systeme bilden einen Beitrag zu «eGovernment», erleichtern statistische Erhebungen und entsprechen den Informatikstandards des Bundes.

3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Durch die Kostenpflichtigkeit des kantonalen Sozialversicherungsverfahrens wird der Zugang zu den Gerichten für die Bürgerinnen und Bürger erschwert. Diese Erschwernis ist bewusst eingebaut und im Sinne der Motion 09.3406, die damit Anreize zur Prozessverlängerung mindern und unnötige Gerichtsfälle vermeiden will.

In dieser Vorlage werden die Bestimmungen zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs (BVM) verschärft. Eine gut funktionierende BVM stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in die Sozialversicherungen.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201628 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201629 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.

27 SR 837.0

28 BBl 2016 1105

29 BBl 2016 5183