Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten
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1.2.1.1 Sistierung von Geldleistungen für rechtskräftig Verurteilte bei ungerechtfertigtem Nicht- bzw. verspätetem Antritt des Straf- oder Massnahmenvollzugs Ausgangslage
Nach geltendem Recht kann eine Geldleistung mit Erwerbsersatzcharakter eingestellt werden, wenn sich der oder die Verurteilte im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein Rentenbezüger während des Freiheitsentzuges nicht besser gestellt wird als eine Person, die keine Rente bezieht und gewöhnlich einer Erwerbsarbeit nachgeht. Da Letztere während des Freiheitsentzuges nicht einer Erwerbsarbeit nachgehen kann, sollen auch keine Geldleistungen ausbezahlt werden, die Erwerbsersatzcharakter haben.
Im Bundesgerichtsurteil BGE 138 V 281 hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob einem rechtskräftig verurteilten IV-Bezüger, der sich im Ausland aufhielt und den Strafvollzug unrechtmässig nicht antrat, die IV-Rente weiter ausbezahlt werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies verneint, unter anderem mit der Argumentation, dass eine versicherte Person aus einer rechtswidrigen Handlung keinen Nutzen ziehen können soll. Das Bundesgericht pflichtete in diesem Punkt der Vorinstanz zwar bei, kam aber trotzdem zum Schluss, dass dem Verurteilten die IV-Rente weiter bezahlt werden müsse, weil er sich eben noch nicht im Strafvollzug befand. Aufgrund des Wortlauts von Artikel 21 Absatz 5, wonach der versicherten Person „während dieser Zeit“, also während der Zeit des Straf- oder Massnahmevollzugs, die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbscharakter eingestellt werden soll, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Rente eben nur für die Dauer des Freiheitsentzuges und nicht länger habe sistieren wollen. Dieses Urteil veranlasste Nationalrat Lustenberger zu seiner Motion 12.3753.
Neue Regelung
Dieser Sachverhalt wird allgemein als stossend empfunden und soll mit der Neuformulierung des Artikels 21 Absatz 5 ATSG in Zukunft verhindert werden. Die neue Regelung in Artikel 21 Absatz 5 ATSG ermöglicht nun die Einstellung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter bei einer rechtskräftig verurteilten Person, die den Straf- oder Massnahmenvollzug unrechtmässig nicht antritt. Massgebend für die Einstellung der Leistung ist dabei der Zeitpunkt, in welchem die Strafe oder die Massnahmen hätte angetreten werden müssen.
1.2.1.2 Verbesserung der Abläufe bei der Missbrauchsbekämpfung Ausgangslage
Im Rahmen der praktischen Erfahrungen der IV hat sich gezeigt, dass bei gewissen Verfahrenspunkten, welche mit der BVM zusammenhängen, gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Der Bundesrat hat darum dem Parlament in seiner Botschaft zur IV-Revision 6b (zweites Massnahmenpaket) entsprechende Vorschläge unterbreitet, wie beispielsweise die vorsorgliche Leistungseinstellung bei begründetem Missbrauchsverdacht oder die Verlängerung der Frist für die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen. Diese Revision ist im Sommer 2013 im Parlament gescheitert. Daraufhin überwies das Parlament am 16. September 2014 die Motion Schwaller vom 27. September 2013 (13.3990 „Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist dringend notwendig“). Punkt 2 der Motion verlangt die Schaffung einer gemeinsamen gesetzlichen Grundlage für alle Versicherungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Abläufe bei der Betrugsbekämpfung.
Neue Regelung
Die mit der IV-Revision 6b vorgesehenen Regelungen in diesem Bereich, die in der parlamentarischen Beratung unbestritten waren, werden deshalb in die vorliegende Revision aufgenommen. Es handelt sich insbesondere um die Regelung betreffend die vorsorgliche Einstellung von Leistungen bei begründetem Verdacht auf unrechtmässige Leistungserwirkung oder Meldepflichtverletzung. Die Versicherungen machen von der Möglichkeit der vorsorglichen Einstellung der Leistung bereits heute Gebrauch, aber die Gerichte beurteilen die Zulässigkeit dieser Massnahme, bzw. ihre gesetzliche Grundlage unterschiedlich. Im Interesse der Rechtssicherheit ist daher eine klare gesetzliche Grundlage erforderlich.
Weiter handelt es sich um die Bestimmungen betreffend die Frist für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen, bei der sich in der Praxis gezeigt hat, dass sie aufgrund oftmals weitgehenden Abklärungen zu kurz ist.
Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden soll ausdrücklich festgehalten werden, dass dieser auch dann möglich ist, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist. Durch die ausdrückliche Kodifizierung der bestehenden Gerichtspraxis soll Rechtssicherheit geschaffen werden.
Die Mehrkosten infolge Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs, insbesondere auch bei Observationen, sollen gegebenenfalls, wenn gerechtfertigt, dem Versicherten auferlegt werden können.
Mit diesen Gesetzesanpassungen wird dem zweiten Punkt der Motion Schwaller erfüllt.
1.2.1.3 Klare gesetzliche Grundlage für Observationen Ausgangslage
Gestützt auf allgemeine Verfahrensregeln zur Sachverhaltsabklärung, die zum Teil im ATSG (Art. 43 ATSG), zum Teil spezialgesetzlich verankert sind (Art. 96 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung (UVG), Art. 59 Abs. 5 IVG), führten die verschiedenen Versicherungsträger bisher bei begründetem Verdacht Observationen von leistungsbeziehenden Personen im öffentlichen Raum durch. Während der Bundesrat die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage der Zulässigkeit von Observationen in seiner Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (BBl 2008 5395 ff.) aufgriff und eine klare, umfassende gesetzliche Regelung vorschlug, die in der Folge aber nicht beschlossen wurde, bestätigte das Bundesgericht ab 2009 in seiner Rechtsprechung die geltenden Rechtsgrundlagen, die es als hinreichend für die Durchführung von Observationen beurteilte (vgl. BGE 135 I 169 oder BGE 137 I 327). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)