Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten

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Kosten für berufliche Abklärungen und den medizinischen Gutachten im Regress geltend gemacht werden, so dass diese ebenfalls in der Aufzählung der kongruenten Leistungen enthalten sein müssen.

1.2.3.2 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

Mit Artikel 35a Abs. 2. 1. Satz BVG wird klargestellt, dass es sich bei der Frist für die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen um eine Verwirkungs- und nicht um eine Verjährungsfrist handelt (im Gegensatz zu einer Verjährungsfrist kann eine Verwirkungsfrist weder ruhen noch unterbrochen werden). Diese Klarstellung wurde aufgrund eines kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheids (BGE 142 V 20) erforderlich, der festhielt, dass aufgrund des Gesetzeswortlauts auf eine Verjährungs- und nicht auf eine Verwirkungsfrist zu schliessen sei.

Mit der Änderung des Gesetzeswortlauts von „verjährt“ auf „erlischt“ wird ausdrücklich im Gesetz verankert, dass es sich um eine Verwirkungsfrist handelt. Um die 2. Säule, wie ursprünglich vorgesehen, mit der 1. Säule zu koordinieren, soll die Verwirkungsfrist zudem auch von einem auf drei Jahre verlängert werden (vgl. neue Version des Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.2.3.3 Kostenpflicht der kantonalen Gerichtsverfahren Ausgangslage und Diskussionspunkte

Das Parlament hat am 12. April 2011 respektive am 21. Februar 2012 der Motion 09.3406 « Kostenpflicht der Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten » zugestimmt, welche die Kostenpflicht für sämtliche Verfahren vor den kantonalen Sozialversicherungsgerichten vorsieht. Mit der Annahme dieser Motion widerruft das Parlament den Grundsatz der Kostenlosigkeit von Verfahren im Bereich der Sozialversicherungen, den es mit der Einführung des ATSG 2003 verabschiedet hatte. 2006 war dieser Grundsatz relativiert worden, indem für Verfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung moderate Kosten eingeführt wurden (Art. 69 Abs. 1bisIVG). Im Übrigen sind Bundesgerichtsverfahren betreffend Sozialversicherungsleistungen bereits heute kostenpflichtig, mit Gerichtsgebühren zwischen 200 und 1000 Franken (Art. 65 Abs. 4 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200512 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]).

Im Rahmen der parlamentarischen Debatten wurde der Wille geäussert, bei Beschwerdeverfahren statt einer generellen Einführung der Kostenpflicht eine differenzierte Lösung zu erarbeiten, da mit einer wortgetreuen Umsetzung der Motion den bisherigen Erfahrungen mit der Kostenpflicht im kantonalen Gerichtsverfahren betreffend IV-Leistungen nicht Rechnung getragen werden kann. Eine Umfrage bei den kantonalen Sozialversicherungsgerichten zeigte, dass die Mehrheit der Gerichte gegen eine generelle Einführung einer Kostenpflicht ist und die generelle Einführung der Kostenpflicht bei IV-Verfahren nicht den gewünschten Effekt gebracht hat. Auch erscheint die Einführung einer generellen Kostenpflicht für alle Sozialversicherungsverfahren nicht sinnvoll, genausowenig ein fixer Kostenrahmen. Im Bereich Ergänzungsleistungen beispielsweise werden die Gerichtskosten in jedem Fall über die unentgeltliche Rechtspflege abgegolten. Es würde also keinen Sinn machen, für diese Verfahren eine Kostenpflicht einzuführen. Was die bei den kantonalen Sozialversicherungsgerichten eingereichten Beschwerden zu AHV-Streitigkeiten betrifft, sind die Beitragsstreitigkeiten bedeutend häufiger als die Leistungsstreitigkeiten. Bei den in der Regel hohen Beträgen bei Beitragsstreitigkeiten würde ein Kostenrahmen von 200 – 1000 Franken den erwünschten Effekt, nämlich unnötige Gerichtsfälle zu vermeiden, kaum bewirken.

Vorschlag des Bundesrates

Der Bundesrat schickt deshalb mit der vorliegenden Vorlage zwei Varianten in Vernehmlassung. Beide Varianten sehen eine Kostenpflicht für Beitragsstreitigkeiten vor. Bezüglich Leistungsstreitigkeiten hingegen schlägt der Bundesrat mit Variante 1 eine differenzierte Lösung vor, welche die Möglichkeit bietet, den Eigenheiten der einzelnen Sozialversicherungen Rechnung zu tragen und die Kostenpflicht und Kostenhöhe dementsprechend in den Spezialgesetzen zu regeln. Variante 2 hingegen ist näher am Wortlaut der Motion und sieht für die Leistungsstreitigkeiten einen fixen Kostenrahmen von 200 – 1000 Franken vor.

Wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, wird das Beschwerdeverfahren – wie in der übrigen Verwaltungsrechtspflege – für die Betroffenen auch weiterhin kostenlos sein (unter Vorbehalt späterer Rückforderungen). Auf diese Weise kann den Eigenheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden und gleichzeitig bleibt sichergestellt, dass sich auch Personen mit geringen finanziellen Mitteln an die Gerichte wenden können.

1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Botschaft des Bundesrats soll die Abschreibung der folgenden parlamentarischen Vorstösse beantragt werden:

Motion Lustenberger (12.3753)

Durch die vorliegende Revisionsvorlage kann der Forderung in der Motion Lustenberger (12.3753) vollständig entsprochen werden, da Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter auch dann, wenn die versicherte Person sich dem Straf- oder Massnahmevollzug entzieht oder ihn in ungerechtfertigter Weise verzögert, ab dem Zeitpunkt eingestellt werden können, in dem der Straf- oder Massnahmevollzug hätte beginnen sollen.

Motion der SVP-Fraktion (09.3406)

Indem eine differenzierte Kostenpflicht für das letztinstanzliche kantonale Verfahren eingeführt wird, wird dem Anliegen der Motion der SVP-Fraktion (09.3406) Rechnung getragen.

Motion Schwaller (13.3990)

Die Motion Schwaller „Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist dringend notwendig“, die dem Bundesrat am 16. September 2014 überwiesen wurde, umfasst 3 Punkte, die jeweils durch eine eigene Vorlage zur Abschreibung beantragt werden.

12 SR 173.110