Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten

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Sorgfalts- und Schweigepflicht wie die Versicherer, die sie beauftragt haben. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich der bisherigen Praxis der IV-Stellen.

Abs. 5: Bei einer Observation muss der versicherten Person das Recht auf Anhörung garantiert werden, nachdem die Observation erfolgt ist, jedoch bevor die Versicherung eine formelle Verfügung zur betreffenden Leistungen ausstellt. Die Person muss über Grund, Art und Dauer der Überwachung in Kenntnis gesetzt werden. Erfolgt diese Information in einem Gespräch, muss eine Zusammenfassung erstellt und zu den Akten gelegt. Die versicherte Person muss nicht zwingend unmittelbar nach erfolgter Observation informiert werden, spätestens aber vor Erlass der Verfügung über die Leistung Wird nach der Durchführung der Observation ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, muss die versicherte Person vor dem Gutachten über die Observation informiert werden. Ob diese Information mit einer Zwischenverfügung vergleichbar ist, kann offen bleiben.

Die versicherte Person kann im Rahmen der materiellen Verfügung zum Leistungsanspruch vor dem zuständigen kantonalen Gericht oder dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 56–58) das Vorliegen der nötigen Voraussetzungen einer Observation anfechten.

Nach Artikel 47 Absatz 1 Bst. hat die versicherte Person zudem das Recht auf Akteneinsicht. Das Überwachungsmaterial kann eingesehen werden, nachdem die Verwaltung die versicherte Person über die durchgeführte Observation informiert hat.

Artikel 46 regelt die Aktenführung in den Sozialversicherungen. Der Artikel sieht vor, dass alle Unterlagen, die für die Entscheidfindung massgeblich sein können, im Dossier der versicherten Person zu erfassen sind. Das Observationsmaterial als Teil des Nachweises, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen erhalten oder zu erhalten versucht hat, muss im Dossier der Person abgelegt werden.

Diese Regel entspricht Artikel 283 Absatz 1 StPO und Artikel 44a Absatz 6 ATSG, der 2006 im Rahmen der Revision des UVG beantragt wurde (siehe BBl 2008 5465).

Abs. 6: Erbringt das Überwachungsmaterial (Fotos, Videos und Überwachungsbericht) nicht den Beweis eines unrechtmässigen Leistungsbezugs oder eines Versuchs, unrechtmässige Leistungen zu beziehen, hat der Versicherungsträger eine Verfügung zu erlassen. Aus der Verfügung geht die Art, der Grund und die Dauer der Observation hervor. Die versicherte Person hat damit die Möglichkeit, eine unrechtmässige Anordnung oder Ausführung der Observation anzufechten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat die versicherte Person Anspruch auf Akteneinsicht und damit die Möglichkeit, das Observationsmaterial einzusehen. Nach Rechtskraft der Verfügung wird das Observationsmaterial vernichtet. Gemäss Absatz 7 regelt der Bundesrat die Einzelheiten über das Schicksal der Akten.

Art. 45 Abs. 4

Immer dann, wenn eine versicherte Person unrechtmässig Leistungen empfängt oder bewusst versucht, Leistungen zu erwirken, auf welche sie keinen Anspruch hat, hat der Versicherungsträger zur Abwendung eines entsprechenden Schadens für die Versicherung Massnahmen und zusätzliche Abklärungen zu ergreifen, die über das übliche Mass der normalerweise erforderlichen Abklärungen hinausgehen. Durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs entstehen dem Versicherungsträger erhebliche Mehrkosten (insbesondere durch Observationen oder zusätzliche notwendige medizinische Gutachten). Diese Mehrkosten (eine Observation kostet im Durchschnitt etwa zwischen 10 000 und 15 000 Franken) sollen der versicherten Person, welche die zusätzlichen Abklärungen im Rahmen der BVM verursacht hat, in Zukunft auferlegt werden können.

Für die Kostenauferlegung für Massnahmen im Rahmen der BVM muss die versicherte Person entweder mit unwahren Angaben versucht haben, Versicherungsleistungen zu erwirken oder aber auf andere rechtswidrige Weise dazu beigetragen haben, dass ihr zu Unrecht eine Leistung zukam.

Es braucht in jedem Fall ein der versicherten Person vorwerfbares Verhalten, wobei hier nicht primär die strafrechtliche Relevanz des entsprechenden Verhaltens sondern die versicherungsrechtliche Konsequenz zählt. Entweder versucht die versicherte Person Leistungen zu erhalten, obwohl sie davon ausgehen muss, dass ihr solche gar nicht zustehen oder aber sie trug durch ein rechtswidriges Verhalten wie beispielsweise unwahre Angaben gegenüber der Versicherung oder den begutachtenden Ärzten dazu bei, dass ihr zu Unrecht eine Versicherungsleistung zugesprochen wurde. Es reicht somit nicht aus, dass eine versicherte Person beispielsweise nur auf Grund einer ungenügenden Abklärung (bei vorhandener Mitwirkung der versicherten Person und bei stetig wahrheitsgetreuen Angaben) durch den Versicherungsträger während Jahren Leistungen empfangen hat, auf die sie bei einer rechtsgenüglichen Abklärung eigentlich gar keinen Anspruch gehabt hätte.

Art. 49a

Diese Regelung entspricht dem bisherigen Artikel 97 AHVG13, welcher für die Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen sinngemäss anwendbar ist (bisherige Art. 66 IVG14 und Art. 27 ELG15). Nach der Rechtsprechung galt Artikel 97 AHVG analog auch für die Arbeitslosenversicherung und die Krankenversicherung (BGE 124 V 82 Erw. 3b und RSKV 1981 Nr. 445 S. 80 ff. Erw. 2).

Zwar kann bisher schon über eine ergänzende Anwendung von Artikel 55 Absatz 2 VwVG (in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG) einer allfälligen Beschwerde gegen eine Verfügung, welche nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hatte, die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Und gemäss der Rechtsprechung sowie der einhelligen Lehrmeinung (vgl. etwa BGE 109 V 229 Erw. 2a und SEILER, Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Art. 55 Ziff. 83 ff.) wird als Verfügung, welche eine Geldleistung zum Gegenstand hat, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nur eine Verfügung verstanden, welche den Adressaten der Verfügung zu einer Geldleistung verpflichtet. Keine Verfügungen über eine Geldleistung im Sinne des VwVG stellen somit Leistungsverfügungen der Sozialversicherungen dar. Wird daher eine bisher ausgerichtete (Dauer-)Geldleistung eingestellt oder gekürzt, so kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Um jegliche Rechtsunsicherheit in diesem Bereich auszuräumen (immerhin spricht man in den Sozialversicherungen bei Leistungen wie Renten, Taggeldern, Hilflosenentschädigungen etc. einhellig von Geldleistungen, vgl. etwa nur die Definition von Geldleistungen in Artikel 15 ATSG), soll eine klare gesetzliche Grundlage für alle dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen geschaffen

13 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10

14 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20

15 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), SR 831.30