Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten
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Erläutender Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das am 6. Oktober 2000 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG1; BBl 2000 5041) enthält Regelungen, die vom Grundsatz her - abgesehen von der beruflichen Vorsorge - in allen Sozialversicherungszweigen zur Anwendung kommen sollen. Seit seinem Inkrafttreten ist das ATSG zwar mehrfach im Rahmen einzelner Gesetzesnovellen im Sozialversicherungsbereich revidiert worden (so etwa bei der 5. IV-Revision), nicht aber in einem eigenständigen Revisionsprojekt. In den letzten Jahren haben sich die Revisionsanliegen aus Parlament, Rechtsprechung, Vollzug und Wissenschaft derart verdichtet, dass es angezeigt scheint, eine erste ATSG-Revision aufzugleisen, die inhaltlich drei Hauptachsen aufweist:
Bekämpfung des Missbrauchs
In einem System obligatorischer (Volks-)Versicherungen ist dem Vertrauen von Politik und Bevölkerung in die einzelnen Sozialversicherungen grosse Bedeutung zuzumessen. Vertrauensbildend wirkt sich dabei nicht nur das Wissen um einen wirtschaftlichen und effizienten Vollzug aus, sondern auch das Wissen, dass der missbräuchliche Bezug von Leistungen möglichst ausgeschlossen werden kann. Unter diesem Titel der Missbrauchsbekämpfung schlägt die vorliegende Revision drei Massnahmen vor:
- Einstellung der Leistungen bei Personen, die sich dem Strafvollzug entziehen: Auslöser der Motion (12.3753) von Nationalrat
Lustenberger war ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2012 (BGE 138 V 281). Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Rente eines strafrechtlich verurteilten IV-Rentners sistiert, weil dieser den Strafvollzug durch Flucht ins Ausland nicht angetreten hatte. Die Beschwerde des IV-Rentners gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde dann aber vom Bundesgericht im genannten Urteil gutgeheissen, dies mit der Begründung, dass die IV-Rente gemäss Artikel 21 Absatz 5 ATSG erst dann sistiert werden könne, wenn sich die Person im Vollzug befinde. Der IV-Rentner habe diesen aber nicht zum angeordneten Zeitpunkt angetreten. Um künftig solche Fälle zu verhindern, soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit bei Personen, die sich dem Strafvollzug entziehen, Sozialversicherungsleistungen eingestellt werden können.
- Verbesserung der Abläufe bei der Missbrauchsbekämpfung: In der Sommersession 2013 ist die Vorlage 1 der 6. IV-Revision,
zweites Massnahmenpaket (IV-Revision 6b)2, in der Differenzbereinigung im Parlament gescheitert. Die daraufhin lancierte Motion (13.3990) von Ständerat Schwaller verlangt in Punkt 2 eine Verbesserung der Abläufe bei der Betrugsbekämpfung, die in einer für alle Sozialversicherungen gemeinsamen Gesetzesgrundlage verankert werden soll. Im erwähnten zweiten Massnahmenpaket zur 6. IV-Revision enthalten waren auch Bestimmungen zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs (BVM). Die damals im Parlament unbestrittenen Punkte jener Vorlage, die im ATSG zu regeln sind, werden in die vorliegende Revisionsvorlage aufgenommen, womit der zweite Punkt der Motion Schwaller erfüllt wird.
- Klare gesetzliche Grundlage für Observationen: Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) vom 18. Oktober 2016, in welchem die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für Observationen näher definiert wurden, ist ein neuer Artikel 43a ATSG betreffend die Durchführung von Observationen durch die Versicherungsträger erforderlich. Der EGMR verneinte in jenem Verfahren das Vorhandensein einer genügenden gesetzlichen Grundlage für solche verdeckten Beobachtungen im schweizerischen Recht (im konkreten Fall im Bereich der Unfallversicherung) und verurteilte die Schweiz infolge einer Verletzung von Artikel 8 EMRK. Mit der neuen Bestimmung von Artikel 43a ATSG soll eine einheitliche und genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Observationen in allen dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen geschaffen werden.
Anpassungen im internationalen Kontext
Anhang II des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU koordiniert die schweizerischen Sozialversicherungen mit den Sozialversicherungen der EU-Mitgliedstaaten.
Seit dem 01.04.2012 (3. Aktualisierung von Anhang II FZA3) sind die Zuständigkeiten der verschiedenen nationalen Stellen, welche mit der Durchführung des europäischen Koordinationsrechts betraut sind, nicht mehr direkt in den Anhängen der massgeblichen EU-Verordnungen4 geregelt, sondern können nur aus einem elektronischen Verzeichnis5 abgeleitet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz sollen die heutigen internationalen Zuständigkeiten der verschiedenen schweizerischen Sozialversicherungsstellen wie in anderen europäischen Staaten auch durch innerstaatliche Regelungen explizit kodifiziert werden, weshalb Konkretisierungen im nationalen Recht angezeigt sind.
Die für den grenzüberschreitenden Datenaustausch verwendeten Papierformulare zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im internationalen Verhältnis (Anwendung von Anhang II des FZA) werden zunehmend durch den elektronischen Datenaustausch abgelöst. Diese Umstellung auf den elektronischen Datenaustausch setzt auf bestimmten Gebieten eine Anpassung der nationalen Informationsverarbeitung voraus. Die gesetzlichen Grundlagen für den (innerstaatlichen) Datenaustausch zwischen den für die
1 SR 830.1
2 Geschäft 11.030
3 Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (AS 2012 2345)
4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43). In der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen); eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1; Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen); eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.
5 Art. 88 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 987/2009