Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 21 Seiten
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jedoch kam in seinem Urteil vom 18. Oktober 2016 i.S. Vukota-Boijc gegen die Schweiz (61838 / 10) zum Schluss, dass durch eine Observation der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, in nationalen Recht Art. 13 BV) tangiert wird. Eine solche Einschränkung einer grundrechtlichen Position ist nur, aber immerhin dann zulässig, wenn eine ausreichend klare und hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten einer Observation konkrete gesetzliche Grundlage besteht. Diese klare gesetzliche Grundlage liege im konkreten Fall allerdings nicht vor.
Neue Regelung
Damit die Versicherungsträger das wichtige und effiziente Abklärungsinstrument der Observation möglichst rasch wieder einsetzen können, soll im Rahmen dieser Vorlage eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, mit der Einschränkungen der Privatsphäre durch Observationen vor der EMRK und der Bundesverfassung stand halten und damit zulässig sind. Im Sinne der angestrebten einheitlichen gesetzlichen Grundlagen für die BVM soll dies im ATSG geschehen. Artikel 43a E-ATSG soll den Versicherungsträgern ermöglichen, bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, dass eine Person Leistungen zu Unrecht bezieht oder zu erhalten versucht, diese an höchstens 20 Tagen zu observieren. In dieser Bestimmung wird, in Übereinstimmung mit dem Urteil des EGMR, auch die weitere Verwendung des Observationsmaterials geregelt.
1.2.2 Anpassungen im internationalen Kontext
1.2.2.1 Grenzüberschreitender Datenaustausch und Zuständigkeitsregelung im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im internationalen Verhältnis Ausgangslage
Die grenzüberschreitende Amts- und Verwaltungshilfe im Bereich der sozialen Sicherheit ist in internationalen Sozialversicherungsabkommen geregelt. Die Schweiz koordiniert ihre Sozialversicherungen mit den Sozialversicherungen der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen von Anhang II des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU (FZA). Derzeit werden die Informationen mittels Formularen in Papierform ausgetauscht. Dieser Datenaustausch ist umständlich und verursacht einen beträchtlichen Aufwand. Seit dem 01.04.2012, der 3. Aktualisierung des Anhangs II FZA10, wendet die Schweiz in den Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 883/200411 an. Diese Verordnung enthält die Rechtsgrundlagen für die Einführung eines elektronischen Datenaustauschs, der die Papierformulare ersetzen soll (EESSI: Electronic Exchange of Social Security Information). Die Schweiz ist wie alle anderen mitwirkenden Staaten verpflichtet, hierfür die nötige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und insbesondere die nötigen Zugangs- und Schnittstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch mit dem Ausland zu erstellen und zu betreiben. Die Umstellung auf den elektronischen Datenaustausch setzt auf bestimmten Gebieten eine Anpassung der nationalen Informationsverarbeitung voraus. Entsprechend wird auf nationaler Ebene eine Infrastruktur aufgebaut. Es ist die Einführung neuer nationaler Informationssysteme geplant, welche den Anschluss an EESSI ermöglichen.
Neue Regelung
Aufgrund der in Artikel 33 ATSG statuierten Schweigepflicht ist für den Datenaustausch eine explizite gesetzliche Grundlage nötig. Im Zusammenhang mit EESSI und den neuen nationalen Informationssystemen erfolgt der Informationsaustausch zwischen den schweizerischen Versicherungsträgern nicht mehr in schriftlicher Form oder auf Einzelanfrage hin. Deshalb ist die Einführung einer neuen, expliziten Rechtsgrundlage für den internen Datenaustausch im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen von internationalen Abkommen notwendig.
Ferner sind Regelungen zur Verwendung und Finanzierung dieser neuen nationalen Informationssysteme nötig.
Die Schweiz ist, wie die übrigen europäischen Staaten, verpflichtet, die nötige Infrastruktur für den Datenaustausch in elektronischer Form innerstaatlich zur Verfügung zu stellen. Insbesondere erfolgt der Datenaustausch über nationale Zugangsstellen, die das elektronische Portal der jeweiligen Staaten darstellen. Im nationalen Recht soll deshalb vorgesehen werden, wer für die Entwicklung und den Betrieb dieser Infrastrukturen zuständig ist und wie die Finanzierung zu regeln ist.
Artikel 75a soll neu zusätzlich Bestimmungen enthalten, welche die innerstaatliche Zuständigkeit für aus internationalen Abkommen über soziale Sicherheit resultierenden Aufgaben regeln. Da insbesondere im Rahmen des europäischen Koordinationsrechts die zuständigen nationalen Stellen nicht mehr in den Anhängen zu den massgeblichen Verordnungen aufgeführt sind, sondern einzig in einem elektronischen Verzeichnis, ist es angemessen, entsprechende Bestimmungen im nationalen Recht vorzusehen.
1.2.2.2 Kompetenz zur Genehmigung von internationalen Sozialversicherungsabkommen Ausgangslage
Nach der früheren Version von Artikel 141 BV unterstanden Sozialversicherungsabkommen nicht dem fakultativen Referendum. Seit der Änderung von 2003 des Artikels 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen jene Staatsverträge dem fakultativen Referendum, die «wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert». Bei der Anwendung dieses Artikels hat sich für bestimmte Abkommen (Doppelbesteuerungsabkommen, Freihandelsabkommen, Abkommen zur gegenseitigen Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Investitionen, Sozialversicherungsabkommen) von Anfang an eine Praxis durchgesetzt: Verträge, die keine weitergehenden Verpflichtungen schaffen als zahlreiche ähnliche Verträge, die die Schweiz bereits abgeschlossen hat, werden als nicht dem Referendum unterstellt behandelt. Sie werden gemeinhin als «Standardab-
10 Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (AS 2012 2345)
11 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43). In der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen); eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1; Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen); eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.